( 458 )
Ministerialerklärung.
Die Königlich Sächsische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung sind zur Erläuterung
der im Art. 3 der mittels Bekanntmachung vom 1 6ten Mai 1851 publicirten Convention vom
3Zlsten December 1850 über die Ausübung der Justiz bezüglich der auf dem Bahnhofe zu
Bodenbach und der von da bis zur Sächsischen Grenze reichenden Bahnstrecke dienstlich ver-
wendeten Sächsischen Staatsangehörigen und im Art. 26 der mittels Bekanntmachung vom
1 6ten März 1860 publicirten Convention vom 1 sten desselben Monats über die Ausübung
der Justiz bezüglich der auf dem Bahnhofe zu Zittau und der von da bis zur Oesterreichischen
Grenze reichenden Bahnstrecke dienstlich verwendeten Oesterreichischen Staatsangehörigen ge-
troffenen Bestimmungen mit einander dahin übereingekommen, daß für Ehesachen dieser Beamten
im engeren Sinne, d. h. solche Proceßsachen, bei denen es auf Entscheidung über die Gültig-
keit der Ehe, über die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft oder deren Aufhebung durch
Scheidung, über Ehegelöbnisse oder über die Frage, welchem der Ehegatten während der
Dauer des Ehestreites oder während einer zeitweiligen Scheidung von Tisch und Bett die
Obsorge für die Erziehung der Kinder obliege, endlich ob und in welchem Maße der Ehemann
der Ehefrau und den Kindern während der gedachten Zeit Alimente zu reichen habe, die Ge-
richte des Staates, welchem der Ehemann angehört, zuständig sein sollen, mit Ausnahme des
Falles, wenn die Ehefrau zur Zeit der Eingehung der fraglichen Ebe eine Angehörige des
anderen Staates gewesen ist und die Gültigkeit dieser Ehe angefochten wird. In diesem
Falle sollen die Gerichte desjenigen Staates zuständig sein, welchem die Chefrau angehörte.
Hierüber ist Sächsischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt und mit
dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Dresden, den 26sten Januar 1863.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz.
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr.
Ministerialerklärung.
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische und die Königlich Sächsische Regierung sind zur
Erläuterung der im § 3 der Convention vom 31 sten December 1850 über die Ausübung
der Justiz bezüglich der auf dem Bahnhofe zu Bodenbach und der von da bis zur Sächsischen.
Grenze reichenden Bahnstrecke dienstlich verwendeten Sächsischen Staatsangehörigen und im
s26 der Convention vom 1sten März 1860 über die Ausübung der Justiz bezüglich der
auf dem Bahnhofe zu Zittau und der von da bis zur Oesterreichischen Grenze reichenden
Bahnstrecke dienstlich verwendeten Oesterreichischen Staatsangehörigen getroffenen Bestimmungen