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Es sollen jedoch von der Entrichtung des Elbzolles befreit sein
a) diejenigen Güter, welche innerhalb des Zollgeleitsbezirks, ohne denselben zu überschreiten,
versendet werden;
b)) diejenigen Güter, welche aus dem Zollgeleitsbezirke nach oberhalb desselben belegenen
Orten oder von letzteren nach dem Zollgeleitsbezirke versendet werden.
Art. 3. Der Elbzoll wird nach drei verschiedenen Classen erhoben, und zwar in der
ersten Classe (Normalclasse) mit sechszehn Silberpfennigen, von denen dreihundert und
sechszig einen Thaler nach dem Dreißigthalerfuße ausmachen;
in der zweiten Classe mit acht Silberpfennigen,
und
in der dritten Classe mit zwei Sillberpfennigen
vom Centner Bruttogewichts.
Art. 4. Diejenigen Waaren, welche nicht dem Normalsatze, sondern entweder den ge-
ringeren Sätzen der übrigen zwei Classen unterliegen, oder vom Elbzolle gänzlich befreit sein
sollen, sind in dem anliegenden Verzeichnisse A zusammmengestellt.
Art. 5. Von den Tarifsätzen, nach welchen in Gemäßheit der vorstehenden Artikel der
Elbzoll zu entrichten ist, wird
a) die eine Hälfte, also nach Verschiedenheit der Classen der Zollsatz beziehendlich von
acht, vier und einem Pfennige zur gemeinschaftlichen Erhebung an Oesterreich,
Preußen, Sachsen, Anhalt -Dessau-Köthen, Anhalt -Bernburg und
Hamburg;
b) die andere Hälfte aber, also nach Verschiedenheit der Classen beziehendlich von acht,
vier und einem Pfennige, zur gemeinschaftlichen Erhebung an Hannover, Dä-
nemark und Mecklenburg
überwiesen.
Art. 6. Ven dem, nach Abzug der Verwaltungskosten, der Remissionen und Restitutionen
verbleibenden Nettoertrage der im Art. 5 a erwähnten ersten Hälfte des Elbzolles, deren Er-
hebung und Verwaltung, in Folge einer besonderen Uebereinkunft, Oesterreich, Sachsen,
beide Anhalt und Hamburg an Preußen übertragen werden, erhalten beide Anhalt
zusammen ein Zehntel.
Art. 7. Um Hannover, Dänemark, Mecklenburg und beiden Anhalt die Ge-
währ zu verschaffen, daß die Einnahmeausfälle, welche sie in Folge der gegenwärtigen Verein-
barung an ihren bisherigen Elbzolleinnahmen zu tragen haben, ein gewisses Maß nicht über-
schreiten, wird ihnen von Oesterreich, Preußen, Sachsen und Hamburg die Zahlung
einer Summe von jährlich Ein Hundert Zwei und Dreißig Tausend Thalern im
30-Thaler-Fuße und zwar: