Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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genannten Revisionscommission bestimmte Urkunde auszustellen ist. Der Hohe Senat der 
freien und Hansestadt Hamburg wird diese Urkunden von Seiten der übrigen Regierungen 
entgegennehmen und letztere davon benachrichtigen, sobald die Ratification allseitig erfolgt 
sein wird. 
Zur Urkunde dessen haben die sämmtlichen Bevollmächtigten gegenwärtige Uebereinkunft 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Hamburg den Vierten April Achtzehn Hundert und Drei und Sechszig. 
(L. S.) Wenzel Franz Ritter Rieger von Riegershofen. 
(L. S.) Carl Theodor Olberg. 
(L. S.) Julius Hans von Thümmel. 
(L. S.) Carl August Christian Friedrich Errleben. 
(L. S.) Christian Friedrich Adolph Marimilian Kielmann. 
(L. S.) Wilhelm Carl Georg Danckwarth. 
(L. S.) Heinrich Hempel. 
(L. S.) Theodor Curtius. 
(L. S.) Adolf Soetbeer. 
Anlage A 
zur Uebereinkunft, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend. 
Classisicirte Zusammenstellung der Elbzoll-Ermäßigungen und Elbzoll- 
Befreiungen. 
Folgende Waaren-Artikel unterliegen nicht dem Normalsatze des Elbzolles, sondern den geringeren 
Sätzen der übrigen zwei Classen, nämlich dem Satze: 
1) der zweiten Classe. 
Beeren, getrocknete, zum Genuß (Flieder-, Heidel-, Preißelsbeeren 2c.). 
Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes. 
Braunroth, colcothar, caput mortuum, Rückstände bei chemischen Arbeiten. 
Brucheisen, altes; alte, abgenutzte und zerbrochene Eisenbahnschienen; Eisenfeile, Hammer- 
schlag, auch alte eiserne Nägel, Schliff (Abfall beim Schleifen grober Eisenwaaren). 
Butter, die nicht in Tonnen oder anderen Holzgebinden, sondern unverpackt oder in Töpfen oder 
Körben versandt wird. 
1863. 66
	        
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