Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*130. Stehen mehreren Personen Rechte zu, welche nicht neben einander ausgeübt 
werden können, so muß, wenn nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen, jeder 
Berechtigte von seinem Rechte so viel aufgeben, daß die theilweise Ausübung aller Rechte mög- 
lich wird. Kann oder darf dieß nicht geschehen, so entscheidet das Loos. 
*131. Man kann nicht mehr Rechte auf einen Anderen übertragen, als man selbst hat. 
§ 132. Rechte erlöschen durch Vereinigung derselben und der ihnen entsprechenden Ver- 
bindlichkeiten in einer Person; ingleichen durch den Eintritt eines Endtermines oder einer auf- 
lösenden Bedingung. 
6133. Durch Nichtausübung erlöschen Rechte nur in den Fällen, für welche die Gesetze 
dieß aussprechen. 
134. Rechte erlöschen, wenn der Berechtigte darauf verzichtet. Der Annahme des Ver- 
zichtes durch den Anderen bedarf es nur in den Fällen, in welchen die Gesetze dieß aussprechen. 
135. Verzichte auf Rechte sind streng auszulegen. 
Sechste Abtheilung. 
Von der Sicherung, Verwahrung und Verfolgung der Rechte. 
I. Sicherheitsleistung, 
136. Sicherheitsleistung muß, wo eine Verpflichtung dazu besteht, bis zu einem dem 
Werthe des zu sichernden Gegenstandes entsprechenden Betrage geschehen. Sie kann nach der 
Wahl des Verpflichteten durch Hinterlegung einer Geldsumme, Uebergabe eines Faustpfandes 
oder Bestellung einer Hypothek erfolgen. In Ermangelung dieser Sicherungsmittel sind tüch- 
tige Bürgen zu stellen. 
137. Eine Sache, welche zur pfandweisen Sicherstellung dienen soll, braucht nicht 
höher, als zu zwei Drittheilen des Schätzungswerthes zum Pfande angenommen zu werden. 
* 138. Ein Bürge ist tüchtig, wenn er ein der Größe der sicher zu stellenden Schuld 
angemessenes Vermögen besitzt und innerhalb der deutschen Bundesstaaten belangt werden kann. 
II. Verwahrung. 
&139. Durch Verwahrung, Protestation, kann man sich einseitig gegen die möglichen 
nachtheiligen Folgen einer eigenen Handlung, oder gegen die Handlung eines Anderen oder 
deren nachtheilige Folgen sichern. 
§l 140. Die Verwahrung gegen die möglichen nachtheiligen Folgen einer eigenen Hand- 
lung muß vor oder bei der letzteren geschehen. Sie ist unwirksam, wenn diese Folgen nach 
den Gesetzen ohne Rücksicht auf den dabei geäußerten Willen mit der Handlung eintreten, oder 
wenn sie mit der Handlung im Widerspruche steht, oder wenn sie gegen die Folgen einer Un- 
terlassung in einem Falle gerichtet ist, in welchem diese Folgen nur durch eine dieselben aus- 
schließende Thätigkeit abgewendet werden können. 
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