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Plan
zu einer Anleihe für die Stadtgemeinde Dresden im Betrage von
Einer Million Fünf Hundert Tausend Thaler.
ꝛc. 2c.
* 4. ꝛc. ꝛc.
Die Zinscoupons verjähren nach Ablauf von 4 Jahren vom Verfalltage.
ꝛc 2c.
§#9. Wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener Schuldscheine, Zinsleisten
und Zinscoupons findet zum Behufe ihrer Mortification das Edictalverfahren unter ana-
loger Anwendung der in den Rescripten vom 25sten Juli und 2 9sten November 1777 sowie
vom 2 Ssten Juni 1791 und in der Verordnung vom 6ten October 1824 wegen verloren
gegangener Staatspapiere getroffenen Bestimmungen vor dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte
Dresden oder der etwa künftig an dessen Stelle tretenden Gerichtsbehörde statt.
2c. ꝛc.
MÆ 57) Verordnung,
die mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen wegen
Mitbenutzung der Thierarzneischule zu Dresden getroffene Uebereinkunft betreffend;
vom Aten Juni 1863.
Wexnen Mitbenutzung der Thierarzneischule allhier Seiten der Angehörigen des Fürsten—
thums Schwarzburg-Sondershausen ist mit der Regierung des nurgenannten Fürstenthums
die nachstehend abgedruckte Vereinbarung abgeschlossen worden. Dieselbe wird hiermit nach
bereits erfolgter Auswechselung der Ratificationsurkunden mit Sr. Königlichen Majestät Aller-
höchster Genehmigung zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, den 4ten Juni 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
Uebereinkunft
zwischen den Regierungen von Sachsen und von Schwarzburg-Sonders-
hausen, die Benutzung der Thierarzneischule in Dresden betreffend.
Nachdem die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstenthums Schwarzburg-
Sondershausen sich in dem Beschlusse vereinigt haben, daß die Königliche Thierarzneischule zu