Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(497 ) 
Plan 
zu einer Anleihe für die Stadtgemeinde Dresden im Betrage von 
Einer Million Fünf Hundert Tausend Thaler. 
ꝛc. 2c. 
* 4. ꝛc. ꝛc. 
Die Zinscoupons verjähren nach Ablauf von 4 Jahren vom Verfalltage. 
ꝛc 2c. 
§#9. Wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener Schuldscheine, Zinsleisten 
und Zinscoupons findet zum Behufe ihrer Mortification das Edictalverfahren unter ana- 
loger Anwendung der in den Rescripten vom 25sten Juli und 2 9sten November 1777 sowie 
vom 2 Ssten Juni 1791 und in der Verordnung vom 6ten October 1824 wegen verloren 
gegangener Staatspapiere getroffenen Bestimmungen vor dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte 
Dresden oder der etwa künftig an dessen Stelle tretenden Gerichtsbehörde statt. 
2c. ꝛc. 
MÆ 57) Verordnung, 
die mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen wegen 
Mitbenutzung der Thierarzneischule zu Dresden getroffene Uebereinkunft betreffend; 
vom Aten Juni 1863. 
Wexnen Mitbenutzung der Thierarzneischule allhier Seiten der Angehörigen des Fürsten— 
thums Schwarzburg-Sondershausen ist mit der Regierung des nurgenannten Fürstenthums 
die nachstehend abgedruckte Vereinbarung abgeschlossen worden. Dieselbe wird hiermit nach 
bereits erfolgter Auswechselung der Ratificationsurkunden mit Sr. Königlichen Majestät Aller- 
höchster Genehmigung zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, den 4ten Juni 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
Uebereinkunft 
zwischen den Regierungen von Sachsen und von Schwarzburg-Sonders- 
hausen, die Benutzung der Thierarzneischule in Dresden betreffend. 
Nachdem die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstenthums Schwarzburg- 
Sondershausen sich in dem Beschlusse vereinigt haben, daß die Königliche Thierarzneischule zu 
 
	        
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