Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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angestellt werden; es wird jedoch zur Anstellung der Klagen aus Rechten an Sachen gegen 
Erben erfordert, daß in der Person der letzteren die Voraussetzungen der Klage vorhanden sind. 
Klagen aus Verhältnissen, welche mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten erlöschen, 
gehen nur rücksichtlich der bei ihren Lebzeiten erwachsenen und des Ueberganges durch Erbrecht 
fähigen Ansprüche auf und gegen die Erben über. 
V. Wegfall der Klagrechte: 
1) durch Zusammentreffen mehrerer Klagen. 
149. Wenn mehrere Klagen aus demselben Grunde zu Erreichung eines und desselben 
Zweckes zustehen und eine derselben zum Ziele geführt hat, so erledigen sich die übrigen. Ist 
der Gegenstand der zusammentreffenden Klagen von ungleichem Umfange und die Klage von 
geringerem Umfange durchgeführt worden, so kann mit der anderen Klage das Mehrere nach- 
gefordert werden. 
2) durch Verjährung. 
#150. Klagen verjähren in der Regel, wenn ihre Anstellung dreißig Jahre unterlassen 
worden ist. 
151. Unverjährbar sind Klagen auf Familienzustände, auf Theilung einer Gemein- 
schaft an Sachen, auf Feststellung von Grenzen und auf im Grund= und Hypothekenbuche 
eingetragene Rechte, mit Ausnahme der Ansprüche auf verfallene Zinsen und verfallene andere 
Leistungen als Nebengegenstände. 
& 152. Durch Privatverfügung kann nicht bestimmt werden, daß ein unverjährbares 
Klagrecht verjährbar, oder ein verjährbares Klagrecht unverjährbar sein soll. Die dreißig- 
jährige Verjährung kann durch Privatverfügung nicht verlängert werden. Bei kürzerer Ver- 
jährung ist eine Verlängerung bis zu dreißig Jahren zulässig und ein Verzicht auf die kurze 
Verjährung hat die Folge, daß die Forderung der dreißigjährigen Verjährung unterliegt. Jede 
Art von Verjährung kann durch Privatverfügung abgekürzt werden. 
*153. Die Verjährung ist nicht amtswegen zu berücksichtigen. 
154. Gegen Personen, für welche eine gesetzliche Vertretung stattfindet, kann, so lange 
diese nicht vorhanden ist, die Verjährung nicht beginnen. Eine begonnene Verjährung wird 
in ihrem Laufe durch zeitweiligen Mangel der Vertretung nicht gehemmt. Nur wenn der 
Mangel in das letzte Jahr der Verjährung oder in eine Verjährung von einjähriger oder 
kürzerer Dauer fällt, läuft während der Zeit, wo dieser Mangel bestand, keine Verjährung. 
8 155. Gegen Klagen einer unter Vormundschaft stehenden Person, welche darauf be- 
ruhen, daß die Handlung eines Vormundes angefochten wird, läuft die Verjährung von der 
Zeit an, wo an die Stelle dieses Vormundes ein anderer Vormund gekommen ist, oder die 
Bevormundung aufgehört hat.
	        
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