Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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#4. Wenn Eleven des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen zur Abgangs= und 
Maturitätsprüfung zuzulassen sind, so soll die Fürstliche Regierung hiervon durch die König- 
liche Commission für das Veterinärwesen in Kenntniß gesetzt werden und derselben freigestellt 
sein, der Prüfung durch einen dazu Beauftragten beizuwohnen. · 
Z5.DievonderKöniglichenCommissionfürdasVeterinärweseuinihrerEigenschaft 
als Direction der Thierarzneischule nach Maßgabe § 4 des Gesetzes, die Ausübung der 
Thierheilkunde betreffend, vom 1 Aten December 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1858, Seite 380), auf Grund der vorher bestandenen Prüfung ausgestellten Legiti= 
mationen als Thierarzt erkennt die Fürstliche Regierung auch für ihre Staatsangehörigen und 
für den Bereich des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, jedoch unbeschadet der daselbst 
bestehenden besonderen Bestimmungen über Niederlassung und Ausübung der thierärztlichen 
Praxis, zum Nachweise der Oualification als Thierarzt für gültig und den derartigen Zeug- 
nissen der Fürstlichen competenten Behörden in der Wirkung völlig gleichstehend an. 
6. Ueber die Anerkennung dieser Legitimationszeugnisse und deren Gleichstellung mit 
den Zeugnissen der Fürstlichen competenten Behörden wird die Fürstliche Regierung alsbald 
nach Abschluß gegenwärtiger Vereinbarung eine öffentliche Bekanntmachung erlassen; auch 
wird dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche sich dem Studium der Thierheilkunde widmen 
wollen, den Besuch der Thierarzneischule zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für 
die Bekanntwerdung der Aufnahmebedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge 
tragen. 
& 7. In Ansehung der Aufnahme als Schüler der mit der Thierarzneischule verbundenen 
Lehrschmiede und der Unterweisung in der Hufbeschlagskunde werden die Angehörigen des 
Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen mit den Königlich Sächsischen Angehörigen eben- 
falls völlig gleich behandelt, dergestalt, daß, was nach den bestehenden Vorschriften und Ein- 
richtungen für diese gilt, auch auf jene, während der Dauer des Lehrcursus, mit Einschluß der 
Abgangsprüfung, Anwendung leidet. "6 
Da es sich hiernach von selbst versteht, daß die Beschlagschüler aus dem Fürstenthume 
Schwarzburg-Sondershausen alles das zu erfüllen und zu beachten haben, was den Beschlag- 
schülern aus dem Königreiche Sachsen zu erfüllen und zu beachten obliegt, so wird die Fürst- 
liche Regierung Fürsorge dafür treffen, daß das Regulativ, den Besuch der Lehrschmiede bei 
der Königlichen Thierarzneischule betreffend, vom 15ten April 1857 und die etwa künftig 
erscheinenden reglementmäßigen Bestimmungen über die Benutzung der Lehrschmiede, nachdem 
sie der Fürstlichen Regierung mitgetheilt worden, den Betheiligten im Fürstenthume Schwarz= 
burg-Sondershausen in der geeignet scheinenden Weise bekannt werden. 
. Aus gegenwärtiger Uebereinkunft ist für die Fürstliche Regierung ebensowenig eine 
Verpflichtung zur antheiligen Unterhaltung der Thierarzneischule oder zur Gewährung eines 
1863. 69
	        
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