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#4. Wenn Eleven des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen zur Abgangs= und
Maturitätsprüfung zuzulassen sind, so soll die Fürstliche Regierung hiervon durch die König-
liche Commission für das Veterinärwesen in Kenntniß gesetzt werden und derselben freigestellt
sein, der Prüfung durch einen dazu Beauftragten beizuwohnen. ·
Z5.DievonderKöniglichenCommissionfürdasVeterinärweseuinihrerEigenschaft
als Direction der Thierarzneischule nach Maßgabe § 4 des Gesetzes, die Ausübung der
Thierheilkunde betreffend, vom 1 Aten December 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1858, Seite 380), auf Grund der vorher bestandenen Prüfung ausgestellten Legiti=
mationen als Thierarzt erkennt die Fürstliche Regierung auch für ihre Staatsangehörigen und
für den Bereich des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen, jedoch unbeschadet der daselbst
bestehenden besonderen Bestimmungen über Niederlassung und Ausübung der thierärztlichen
Praxis, zum Nachweise der Oualification als Thierarzt für gültig und den derartigen Zeug-
nissen der Fürstlichen competenten Behörden in der Wirkung völlig gleichstehend an.
6. Ueber die Anerkennung dieser Legitimationszeugnisse und deren Gleichstellung mit
den Zeugnissen der Fürstlichen competenten Behörden wird die Fürstliche Regierung alsbald
nach Abschluß gegenwärtiger Vereinbarung eine öffentliche Bekanntmachung erlassen; auch
wird dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche sich dem Studium der Thierheilkunde widmen
wollen, den Besuch der Thierarzneischule zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für
die Bekanntwerdung der Aufnahmebedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge
tragen.
& 7. In Ansehung der Aufnahme als Schüler der mit der Thierarzneischule verbundenen
Lehrschmiede und der Unterweisung in der Hufbeschlagskunde werden die Angehörigen des
Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen mit den Königlich Sächsischen Angehörigen eben-
falls völlig gleich behandelt, dergestalt, daß, was nach den bestehenden Vorschriften und Ein-
richtungen für diese gilt, auch auf jene, während der Dauer des Lehrcursus, mit Einschluß der
Abgangsprüfung, Anwendung leidet. "6
Da es sich hiernach von selbst versteht, daß die Beschlagschüler aus dem Fürstenthume
Schwarzburg-Sondershausen alles das zu erfüllen und zu beachten haben, was den Beschlag-
schülern aus dem Königreiche Sachsen zu erfüllen und zu beachten obliegt, so wird die Fürst-
liche Regierung Fürsorge dafür treffen, daß das Regulativ, den Besuch der Lehrschmiede bei
der Königlichen Thierarzneischule betreffend, vom 15ten April 1857 und die etwa künftig
erscheinenden reglementmäßigen Bestimmungen über die Benutzung der Lehrschmiede, nachdem
sie der Fürstlichen Regierung mitgetheilt worden, den Betheiligten im Fürstenthume Schwarz=
burg-Sondershausen in der geeignet scheinenden Weise bekannt werden.
. Aus gegenwärtiger Uebereinkunft ist für die Fürstliche Regierung ebensowenig eine
Verpflichtung zur antheiligen Unterhaltung der Thierarzneischule oder zur Gewährung eines
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