Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(501) 
As 59) Verordnung, 
die Zuführung Geisteskranker in die Landes-Heil- und Versorg-Anstalten betreffend; 
vom 12ten Juni 1863. 
De- Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, die über die Zuführung Geisteskranker 
in die Landes-Heil= und Versorg-Anstalten bestehenden Vorschriften in einigen Beziehungen 
abznändern, beziehendlich zu vervollständigen und verordnet deshalb, wie folgt: 
I. Besondere Vorschriften, die Zuführung Geisteskranker nach Sonnenstein 
betreffend. « 
Fl.DieVerordnung,dieBcschleunigungderEinlieferunggeisteskrankerPersonenin Zuführung 
die Heilanstalt zu Sonnenstein betreffend, vom 29sten November 1853 (Gesetz= und Ver- * Aufheb= 
ordnungsblatt vom Jahre 185 3, Seite 275 fg.), sowie & 10 der Beilage A zur Bekannt= ung der Ver- 
machung vom 26sten September 1855 ((Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jähre 1855, ordnung vom 
: *yl Z . 29sten Novem— 
Seite 602 fg.), werden außer Wirksamkeit gesetzt. An deren Stelle treten folgende Be= ber 1853. 
stimmungen: 
&2. Auch rücksichtlich der Aufnahmen in die Heilanstalt Sonnenstein bewendet es in Fortsetzung. 
der Regel bei der Vorschrift im § 6 der angezogenen Beilage A zu der Bekanntmachung vom 
26sten September 1855, wonach vor der Zuführung des Kranken die Genehmigung der 
Aufnahme Seiten des Ministeriums des Innern auszuwirken und zu erwarten ist. 
& 3. Ausnahmsweise die Kranken vor erlangter Genehmigung des Ministe= Vorläufige Zu- 
riums des Innern der Anstalk Sonnenstein zuzuführen C„vorläusige Zuführung"), ist nur Eirung nao- 
in folgenden Fällen gestattet: 
A. dafern die Anstaltsdirection zu Sonnenstein vor Bewerkstelligung 
der Zuführung ihr Einverständniß mit solcher erklärt hat. 
Zu diesem Behufe ist der geistige und körperliche Zustand des Kranken durch Beantwort- 
ung der in der Beilage □O enthaltenen Fragpunkte auf Grund persönlicher Untersuchung Sei- 
ten eines als solcher in öffentlichen Pflichten stehenden Arztes (nicht Wundarztes) zu be- — 
schreiben, und der also ausgefüllte Fragebogen unverzüglich an die Anstaltsdirection zu 
Sonnenstein einzusenden mit der Anfrage, ob die sofortige Zuführung erfolgen könne. 
Die Anstaltsdirection wird hierauf, und zwar mit der durch die Sache gebotenen Be— 
schleunigung, nach Befinden telegraphisch, Antwort ertheilen. Wird die vorläufige Zuführung 
von der Anstaltsdirection abgelehnt, so ist vor der Zuführung in der durch §#§# 6, 7 und 8 
der Beilage A zur Bekanntmachung vom 2 sten September 1855 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1855, Seite 600 fg.) vorgeschriebenen Weise (vergl. jedoch § 8 gegenwär- 
tiger Verordnung) die Genehmigung des Ministeriums des Innern auszuwirken. 
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