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Doch bleibt es dem begutachtenden Arzte unbenommen, dafern er eine Vervollständigung
und ein schließliches Gutachten über die Bestimmung der Form und des Ausgangs der Krank-
heit dem Fragebogen beizufügen für dienlich erachtet, solches zu thun, insofern es ohne nach-
theilige Verzögerung der Berichterstattung oder des unmittelbar an das Ministerium des Junern
gerichteten Aufnahmegesuchs geschehen kann.
Zuführung 69. Die Zuführung für unheilbar erklärter Geisteskranker in die Landesanstalten zu
aae Colditz und Hubertusburg ist an die vorherige Genehmigung des Ministeriums des Innern
und Hubertus= gebunden, welche nach Vorschrift der Beilage A zur Bekanntmachung vom 26sten September
burg betr. 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vem Jahre 1855, Seite 602 fg.) auszuwirken ist;
(vergl. jedoch wegen des ärztlichen Zeugnisses & 8 der gegenwärtigen Verordnung).
Nur in dem Falle, daß nach dem Zustande des Geisteskranken ein irgendwie längeres
Verbleiben desselben in den bisherigen Umgebungen nachweislich für diese oder für den
Kranken mit dringender Gefahr verbunden sein würde, der Kranke auch mit keinem
der § 44 und bebezeichneten Krankheitszustände behaftet ist, sind die Directionen
der genannten Landesanstalten ausnahmsweise ermächtigt, einen solchen Geisteskranken vor
erfolgter Genehmigung des Ministeriums des Innern vorläufig aufzunehmen.
Solchenfalls sind bei der Zuführung alle die Vorschriften, welche für Zuführungen Heil-
barer auf Dringlichkeitszeugniß nach Sonnenstein oben 1 && 3, 5 und 6 ertheilt sind, auch hier
zu beobachten, und hat insbesondere das ärztliche Dringlichkeitszeugniß, selbstverständlich mit
der durch die hier vorausgesetzte Unheilbarkeit des Zustandes bedingten Modification, im
Uebrigen den oben 1 § 3 B festgesetzten Erfordernissen genau zu entsprechen.
Verfahren bei K#.10. Zu Abstellung dringender Uebelstände wird zu 6§ 22 und 24 der Beilage A
der Zuführ= zur Bekanntmachung vom 26sten September 1855 eine erläuternde Anweisung, wie bei
Zuführung von Geisteskranken in die Heil= und Versorganstalten zu verfahren ist, in der Bei-
lage D zu gegenwärtiger Verordnung zu sorgfältiger Nachachtung bekannt gemacht.
Zeit für die #11. Die Vorschrift im § 23 der Beilage A zur Bekanntmachung vom 2 6sten Sep-
lletergabe der tember 1855 wird dahin beschränkt, daß die Uebergabe der Kranken an die Anstalt nur
anten. Wochentags (mit Ausschluß von Fest- und Bußtagen) und zwar in der Zeit von früh 8 bis
Abends 6 Uhr statthaft ist. Ausnahmen darf die Anstaltsdirection nur bei Zuführungen
auf Dringlichkeitszeugniß (vergl. § 3 B und & 9) oder im Falle nicht vorherzusehen-
der während der Reise eingetretener Verzögerung gestatten.
Verfahren bei *12. Im Falle vorschriftswidriger, ungenügender oder ungeeigneter Ausstattung des
züeeu Kranken mit Kleidung und Wäsche ist die Anstaltsdirection ermächtigt, die Beschaffung des
Fehlenden und den Ersatz des Ungenügenden ohne Weiteres auf Rechnung der zur Ausstattung
des Kranken Verpflichteten selbst zu bewirken und den Kostenbetrag von Letzteren einzuziehen.