Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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#13. Behörden und Beamte und deren Orgaue, sowie sonst in öffentlichen Functionen Strafbestimm- 
stehende Personen werden im Falle von Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der §§ 3, 4 und ungen= 
9 gegenwärtiger Verordnung, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Verfolgung, mit Ordnungs- 
strafen bis zur Höhe von 25 Thalern, im Falle von Vernachlässigung der 9§ 5 und 7 ent- 
haltenen Bestimmungen hingegen, sowie weiterhin wegen Vernachlässigungen in Bezug auf die 
ausreichende, angemessene und reinliche Bekleidung des zugeführten Kranken, oder in Bezug 
auf den gereinigten und sonst geordneten äußerlichen Zustand seines Körpers (vergl. Punkt 7 
der Beilage D), Ungebührlichkeiten in Bezug der dem Kranken auf der Reise verabreichten 
Nahrung (vergl. Punkt 9 derselben Beilage) oder in Bezug auf die gegen ihn angewendeten 
Beschränkungsmittel (vergl. Punkt 10 derselben Beilage), mit Ordnungsstrafen bis zur Höhe 
von 10 Thalern belegt werden. 
# 14. Die Vorschriften der Verordnung an sämmtliche Polizeibehörden vom 1 #ten De- 
cember 1855, einige Bestimmungen über das Verfahren bei Aufnahme körperlich oder geistig 
kranker Personen in eine Landes-Heil= oder Versorganstalt betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1856, Seite 1), erleiden nur insofern Abänderung, als an die Stelle der 
dort angezogenen Verordnung vom 2 9sten November 185 3 nunmehr die Bestimmungen gegen- 
wärtiger Verordnung, beziehendlich insbesondere an die Stelle des dort angezogenen § 5 der 
Verordnung vom 29sten November 185 3, nunmehr § 6 der gegenwärtigen Verordnung tritt. 
Hiernach hat sich Jeder, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 2ten Juni 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Thomas. 
Fragebogen 
als Grundlage zur ärztlichen Begutachtung des gestörten Seelenzustandes 
de 
in bei 
1) Alter? 
2) Religion (Confession)? 
3) Stand? Gewerbe? 
4) a. Ist der Kranke verheirathet, ledig, geschieden oder verwittwet? 
b. Hat . . . Kinder? leibliche? wie viele?
	        
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