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#13. Behörden und Beamte und deren Orgaue, sowie sonst in öffentlichen Functionen Strafbestimm-
stehende Personen werden im Falle von Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der §§ 3, 4 und ungen=
9 gegenwärtiger Verordnung, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Verfolgung, mit Ordnungs-
strafen bis zur Höhe von 25 Thalern, im Falle von Vernachlässigung der 9§ 5 und 7 ent-
haltenen Bestimmungen hingegen, sowie weiterhin wegen Vernachlässigungen in Bezug auf die
ausreichende, angemessene und reinliche Bekleidung des zugeführten Kranken, oder in Bezug
auf den gereinigten und sonst geordneten äußerlichen Zustand seines Körpers (vergl. Punkt 7
der Beilage D), Ungebührlichkeiten in Bezug der dem Kranken auf der Reise verabreichten
Nahrung (vergl. Punkt 9 derselben Beilage) oder in Bezug auf die gegen ihn angewendeten
Beschränkungsmittel (vergl. Punkt 10 derselben Beilage), mit Ordnungsstrafen bis zur Höhe
von 10 Thalern belegt werden.
# 14. Die Vorschriften der Verordnung an sämmtliche Polizeibehörden vom 1 #ten De-
cember 1855, einige Bestimmungen über das Verfahren bei Aufnahme körperlich oder geistig
kranker Personen in eine Landes-Heil= oder Versorganstalt betreffend (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1856, Seite 1), erleiden nur insofern Abänderung, als an die Stelle der
dort angezogenen Verordnung vom 2 9sten November 185 3 nunmehr die Bestimmungen gegen-
wärtiger Verordnung, beziehendlich insbesondere an die Stelle des dort angezogenen § 5 der
Verordnung vom 29sten November 185 3, nunmehr § 6 der gegenwärtigen Verordnung tritt.
Hiernach hat sich Jeder, den es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 1 2ten Juni 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Thomas.
Fragebogen
als Grundlage zur ärztlichen Begutachtung des gestörten Seelenzustandes
de
in bei
1) Alter?
2) Religion (Confession)?
3) Stand? Gewerbe?
4) a. Ist der Kranke verheirathet, ledig, geschieden oder verwittwet?
b. Hat . . . Kinder? leibliche? wie viele?