Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

36) Leidet d .Kranke 
a. an ansteckenden Krankheiten? 
(Syphilis — Krätze) 
b. an ekelerregenden oder unheilbaren Krankheiten oder Gebrechen? 
(Krebs, Merkurialdyskrasie, Wassersucht, Hernien, Vorfälle, Wunden, Geschwüre). 
37) Welche Momente lassen sich wohl als wahrscheinliche Gelegenheitsursachen der dermaligen 
Seelenerkrankung annehmen? 
38) Ist d.. Kranke schon in ärztlicher Behandlung gewesen, und was ist für die Wiederher- 
stellung versucht worden? 
39) a. Ist der vorliegende Krankheitszustand der erste Anfall, oder eine Wiederholung bereits 
stattgefundener gleicher — ähnlicher Krankheiten? 
b. Welcher Zeitraum liegt zwischen dem letzten und dem jetzigen Paroxysmus? 
C. War die Genesung von früheren Irresein eine vollständige, d. h. mit Wiederkehr des 
ursprünglichen Wesens und Characters d.. Kranken und mit gleicher Wiederbefähig- 
ung zur Berufsthätigkeit verbunden? 
40) Was ist sonst noch etwa bezüglich dieses Krankheitsfalls erwähnenswerth? 
(Anmerkung. Diie Unterschrift ist mit Datum und mit Bezeichnung der amtlichen 
Stellung des begutachtenden Arztes zu versehen.) 
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Anweisung, 
wie bei Zuführung von Geisteskranken in die Heil= und Versorganstalten zu 
verfahren ist. 
1) Sobald die Bestimmung getroffen ist, daß der Kranke behufs seiner Kur oder Ver- 
sorgung einer Irrenanstalt überwiesen werde, so ist es nicht nur räthlich, sondern gewiß auch 
in der Mehrzahl der Fälle möglich, denselben von diesem Beschlusse, von dem Zwecke der bevor- 
stehenden Reise dahin schon in der Heimath ausführlich zu unterrichten. 
Sollte auch anfänglich Seiten des Kranken solcher Maßregel widersprochen werden, so würde 
doch, da dergleichen Kranke zumeist nicht ohne ein dunkles Gefühl ihres bülfsbedürftigen Zustandes 
sind, einer ruhigen Entschiedenheit der Umgebung es gelingen, ihn willfähriger zu stimmen. 
Wenn jedoch der Patient gar nicht für Anerkennung seines Gestörtseins und der deshalb 
erforderlichen Vorkehrungen zu gewinnen, wohl gar gegen letztere mit unvernünftigen Bedreh- 
ungen und Thätlichkeiten sich aufzulehnen geneigt ist, so würde es jedenfalls zweckmäßiger sein, 
Gewalt mit Gewalt zu beschränken, als zu lügenhaften und trügerischen Vorspiegelungen zu 
verschreiten. 
2) Zur Vermeidung von Aufregung und Anstrengung für den Kranken ist das schnellste 
und bequemste Fortkommen, wo möglich also die Eisenbahn, zu wählen. 
Im letzteren Falle sind die nach der Ministerialverordnung vom 29sten Februar 1860 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 22) erforderlichen vorherigen An-
	        
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