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Gesetz und Verordnungsblalt
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
12t Stück vom Jahre 1863.
60) Verordnung,
den zwischen den Staaten des Deutschen Zollvereins, den Großherzogthümern Meck-
lenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie den Hansestädten Lübeck, Bremen
und Hamburg einer= und dem Kaiserreiche China andererseits abgeschlossenen
Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag betreffend;
vom 2ten Juni 1863.
Neen von Seiten der Königlich Preußischen Regierung zugleich im Namen und Auftrage
der übrigen Zollvereinsstaaten, der Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz, sowie der Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit dem Kaiserreiche China am
2ten September 1861 zu Tientsin ein Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag
abgeschlossen worden ist, dessen Ratification allseitig erfolgt ist und bezüglich dessen ein Aus-
tausch der Ratificationsurkunden am 1 4ten Januar 1863 zu Shanghai stattgefunden hat;
so wird dieser Vertrag in der Beilage unter □ mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs
hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 2ten Juni 1863.
Ministerium des Auswärtigen. Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
Frhr. v. Beust. v. Weissenbach.
Schäfer.
1863. 71