Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Gesetz und Verordnungsblalt 
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, 
12t Stück vom Jahre 1863. 
  
  
60) Verordnung, 
den zwischen den Staaten des Deutschen Zollvereins, den Großherzogthümern Meck- 
lenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, sowie den Hansestädten Lübeck, Bremen 
und Hamburg einer= und dem Kaiserreiche China andererseits abgeschlossenen 
Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag betreffend; 
vom 2ten Juni 1863. 
Neen von Seiten der Königlich Preußischen Regierung zugleich im Namen und Auftrage 
der übrigen Zollvereinsstaaten, der Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- 
Strelitz, sowie der Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit dem Kaiserreiche China am 
2ten September 1861 zu Tientsin ein Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag 
abgeschlossen worden ist, dessen Ratification allseitig erfolgt ist und bezüglich dessen ein Aus- 
tausch der Ratificationsurkunden am 1 4ten Januar 1863 zu Shanghai stattgefunden hat; 
so wird dieser Vertrag in der Beilage unter □ mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs 
hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2ten Juni 1863. 
Ministerium des Auswärtigen. Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Frhr. v. Beust. v. Weissenbach. 
Schäfer. 
1863. 71
	        
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