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VII. Wirkung rechtskräftiger Entscheidung.
176. Ist ein streitiges Rechtsverhältniß durch rechtskrästige Entscheidung festgestellt
worden, so kann aus der letzteren ein selbstständiges Recht verfolgt werden.
& 177. Die rechtskräftige Entscheidung verbindet die streitenden Theile und Diejenigen,
welche in Ansehung des Streitgegenstandes ihre Rechtsnachfolger sind. Sie beschränkt sich auf
das durch die Entscheidung festgestellte Recht nach seinem Inhalte und Entstehungsgrunde.
VIII. Selbsthülfe.
& 178. Selbsthülfe durch Vertheidigung gegen widerrechtliche Angriffe auf die Person
oder das Vermögen und die Unterstützung Anderer bei solchen sind erlaukt.
*179. Selbsthülfe durch eigenmächtige Wegnahme von Sachen oder durch eigenmächtige
Nöthigung des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit und die Unterstützung Anderer
bierbei sind nicht erlaubt, ausgenommen wenn dem Berechtigten Gefahr droht, ohne Selbst-
hülfe sein Recht nicht verwirklichen und die Hülfe der Obrigkeit nicht zeitig erlangen zu können.
*190. Ein Gläubiger kann den Schuldner, welcher sich seiner Verbindlichkeit durch die
Flucht zu entziehen sucht, wenn die Hülfe der Obrigkeit nicht zeitig zu erlangen ist, festhalten,
oder ihm die nöthigen Deckungsmittel abnehmen. Er hat aber ohne Verzögerung die abge-
nommenen Sachen bei Gericht abzuliefern und, wenn er die Person festnahm, diese bei dem-
selben vorzuführen.
&181. Jeder hat das Recht, sich in seiner Inhabung zu schützen, Gewalt mit Gewalt
zu vertreiben und, wenn der Andere ihn seiner Inhabung entsetzt hat, sich der Sache wieder
zu bemächtigen. Die Wiederbemächtigung muß sofort geschehen.
182. Jeder kann seine Person und sein Vermögen gegen Thiere Anderer durch Ver-
jagung und, soweit nöthig, selbst durch Tödtung derselben schützen, wenn nicht besondere Be-
rechtigungen entgegenstehen.
* 183. Fremde Sachen, welche einer eigenen Sache Schaden zufügen oder derselben
Gefahr drohen, oder ihren Gebrauch hindern, kann man zur Abwendung dieser Nachtheile ent-
fernen und, soweit nöthig, selbst beschädigen oder vernichten.
&1884. Jeder kann Veranstaltungen zur Sicherung seiner Person und seines Vermögens
gegen widerrechtliche Beschädigungen treffen, soweit dadurch nicht Gefahr einer widerrechtlichen
Schadenzufügung für Andere entsteht.
*15. Bei keiner Art der Selbsthülfe darf der dazu Berechtigte mehr Gewalt, als zur
Vertheidigung oder zur Rechtsverfolgung nöthig ist, anwenden.