( 29)
&224. Beschränkungen des Eigenthümers in der Verfügung über ein Grundstück, welche
auf einem gerichtlichen Verbote, auf Vertrag oder letztem Willen beruhen, haben gegen Dritte
nur Wirkung, wenn sie in das Grundbuch eingetragen sind. Dasselbe gilt bei Beschränkungen
in der Verfügung über Berechtigungen, welche ein Folium im Grundbuche erhalten haben.
Jedoch ist das von dem Eigenthümer eines Grundstücks einem Gläubiger gegebene Versprechen,
ohne dessen Einwilligung das Grundstück nicht zu veräußern, als solches wirkungslos und
hindert den Eigenthümer nicht an der Veräußerung, sondern hat nur die Wirkung, daß der
Gläubiger durch das Gericht ohne Verzögerung von der Veräußerung zu benachrichtigen ist.
* 225. Das Eigenthum an einer Soche kann zu gleicher Zeit Mehreren nicht unge-
theilt, wohl aber nach ideellen Theilen zustehen.
* 226. Die im Eigenthume enthaltenen Befugnisse können nicht unter mehreren
Eigenthümern so getheilt sein, daß der eine ein Obereigenthum und der andere ein nutzbares
Eigenthum hat. Die Ueberlassung einzelner Eigenthumsbefugnisse an einen Anderen kann
nur Rechte an einer fremden Sache begründen.
Zweiter Abschnitt.
Erwerbung des Eigenthums an beweglichen Sachen.
I. Zueignung.
§227. An herrenlosen beweglichen Sachen wird das Eigenthum durch Besitzergreifung
erworben.
§228. Herrenlos sind bewegliche Sachen, welche noch in Niemandes Eigenthume ge-
wesen sind, oder deren Eigenthum der bisherige Eigenthümer ohne Uebertragung auf einen
Anderen aufgegeben hat. "
4229. Wilde Thiere sind herrenlos, wenn sie sich in ihrer natürlichen Freiheit be-
finden. Wilde Thiere in Thiergärten, Fische in Teichen sind nicht herrenlos.
*230. Der Eigenthümer eines Bienenstockes ist berechtigt, den ausfliegenden Schwarm
in den nächsten zwei Tagen nach dem Ausfluge auf fremdem Grund und Boden einzufangen,
muß aber den dabei entstandenen Schaden dem Grundeigenthümer ersetzen. Ist ein Bienen-
schwarm von dessen Eigenthümer innerhalb dieser Zeit nicht eingefangen worden, so ist er
herrenlos.
#§231. Herrenlose Sachen, bei welchen ein ausschließliches Recht der Zueignung in
Bezirken oder auf einzelnen Grundstücken besteht, kann nur der Berechtigte durch Besitzergreifung
eigenthümlich erwerben.