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Gesetz-und Verorduungsblatt
für das Königreich Sachsen,
13t½ Stück vom Jahre 1863.
61) Verordnung,
die Publication der Preußisch -Belgischen Uebereinkunft vom 28Ssten März 1863
betreffend;
vom 23sten Juni 1863.
D. Königlich Preußische Regierung hat mit dem Königreiche Belgien unter dem 2 Ssten März
laufenden Jahres einen Schifffahrts-Vertrag abgeschlossen, bei dessen Unterzeichnung noch be-
sondere Verabredungen über eine Ermäßigung des Belgischen Zolltarifs getroffen und in ein
Protocoll, d. d. Berlin, den 2 Ssten März dieses Jahres, niedergelegt worden sind.
Nachdem nunmehr am 20sten dieses Monats die Ratification dieser Vereinbarungen,
sowie der Austausch der Ratifications-Urkunden erfolgt ist, so wird das nurgedachte Protocoll
nachstehend unter A mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach der Be- 8
stimmung im § 1 nunmehr auch die Erzeuguisse Sachsens in Belgien zu dem in der Beilage
unter B ersichtlichen ermäßigten Tarife werden zugelassen werden, sofern die Abfertigung nach 8
den vertragsmäßigen Zollsätzen in Anspruch genommen und der vereinsländische Ursprung der
Waaren dem Belgischen Zollamte bei der Einfuhr nachgewiesen wird.
Dieser Nachweis kann geführt werden durch Vorlegung einer, von der ordentlichen Obrig-
keit des Versendungsorts (den Gerichtsämtern und in den Städten den Stadträthen.) abge-
gebenen Erklärung des Versenders, oder einer von dem Vorstande des Zoll= oder Steueramts
(des Hauptamts, Neben-Zollamts oder Unter-Steueramts), aus dessen Bezirke die Versend-
ung erfolgt, ausgefertigten Bescheinigung — oder einer von dem in dem Versendungsorte oder
Verschiffungshafen residirenden Belgischen Consul oder Consular-Agenten ausgefertigten Be-
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