Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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scheinigung — und haben deshalb die Gerichtsämter, Stadträthe und Zoll= und Steuerämter 
sich der Aufnahme der von dem Versender inländischer Waaren abzugebenden Erklärungen und 
beziehendlich der Ausstellung der Ursprungsbescheinigung auf Verlangen zu unterziehen. 
Dresden, den 23sten Juni 1863. 
Ministerien des Aeußern und des Innern. Finanz-Ministerium. 
. « Minister: 
Frhr. v. Beust. Für den 
b f v. Weissenbach. 
Schäfer.
	        
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