Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(587) 
Einfuhr 
  
Allgemeiner Tarif. 
  
  
  
  
Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsätze. 
Eisenerz. — Frei 
Roheisen und altes Eisen 100 Kilogr. 2Frs. 40Cts. 
Geschmiedetes, gezogenes oder gewalztes Eisen — 4. 80 
Weißblech, unverarbeitetes — 30 0 
Stahl, unverarbeiteter . - 1-0- 
Kupfer (rein oder mit Ziut legirt) 
Erz. .. —- Frei 
rohes (Kupfer von ver ensten Schmelzung, altes, nur zum 
Umschmelzen dienliches Kupfer 2c.) . ... — Frei 
geschlagenes oder geschmiedetes (Nägel, Draht und Münz- 
schrötlinge rc.) 100 Kilogr. 12 Frs. 0 Ets. 
Zink, rohes (auch Zinkfeile, Abschnitzel c.) — Frei 
gewalzt oder gezogen 100 Kilogr. 3 Frs. 0 Cts. 
Blei, rohes und altes — Frei 
gewalztes oder verarbeitetes aller Art, uch Bleischroot 100 Kilogr. 6 Frs. 0 Cts. 
Zinn, rohes Frei 
Staniol oder Zinnfolie 1 Kilogr. 0 Frs. 60 Cts. 
Spießglanz. —- Frei 
Nickel, roher — Frei 
geschlagen, gezogen oder gewalzt . 100 Kilogr. 10 Frs. OCts. 
Metalle, Mineralien und Erden, die nicht namentlich aufgeführt sind — Frei 
Eisengußwaaren: Waaren und Geräthschaften von gegossenem Eisen, 
wie Kamin- und Heerdplatten. Oefen, Gewichte, Gefäße und 
Ambose 
1863. 
  
100 Kilogr. 
  
16 Frs. 10 Cts. 
91
	        
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