Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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&232. Angehörige des Inlandes oder eines befreundeten Staates, welche kriegerische 
Beute erlaubter Weise machen, erwerben Eigenthum daran durch Besitzergreifung. 
6233. Werden eingemauerte, vergrabene oder sonst verborgene Sachen entdeckt, deren 
Eigenthümer wegen der Länge der Zeit nicht ausgemittelt werden kann, so erwirbt der Finder 
mit deren Besitzergreifung das Eigenthum derselben. Werden sie in einer fremden Sache ent- 
deckt, so fallen sie mit der Besitzergreifung durch den Finder diesem und dem Eigenthümer 
der Sache zu gleichen Theilen eigenthümlich zu. Der Finder ist verpflichtet, dem Eigenthümer 
binnen drei Tagen Anzeige von der Besitzergreifung zu machen. 
234. Geschieht die Besitzergreifung durch Jemand, der zur Aufsuchung verborgener 
Sachen beauftragt war, so ist Derjenige als Finder anzusehen, welcher ihn beauftragt hat 
235. Lagen die verborgenen Sachen auf der Grenze benachbarter Grundstücke, so ge- 
hören sie, soweit sie dem Eigenthümer zufallen, den Grenznachbarn zu gleichen Theilen, selbst 
wenn die Grenze nicht durch die Mitte der Sachen gegangen ist. 
6236. Der redliche Besitzer der Sache, in welcher die verborgenen Gegenstände entdeckt 
wurden, ferner Derjenige, welcher ein widerrufliches Eigenthum an der Sache bat, erwirbt das 
dem Eigenthümer Zufallende, ohne bei der späteren Rückgabe der Sache zur Ausantwortung 
desselben verpflichtet zu sein. 
237. Wenn der Eigenthümer die verborgenen Sachen unter Vornahme einer straf- 
baren Handlung entdeckt hat, so erwirbt der Staat das Eigenthum. Ist die Entdeckung in 
einer fremden Sache durch eine strafbare Handlung oder dadurch geschehen, daß der Finder 
ohne Einwilligung des Eigenthümers in derselben nach den verborgenen Gegenständen suchte, 
oder hat der Finder die ihm obliegende Anzeige in der bestimmten Zeit an den Eigenthümer 
der Sache unterlassen, so erwirbt der Letztere auch das Eigenthum, soweit es sonst dem Finder 
zugefallen wäre. " 
&238. Wer nach §§ 233 bis 237 ein Recht auf die entdeckten Sachen hat, kann 
eine öffentliche Aufforderung zur Ausschließung der sonst etwa Berechtigten beantragen. 
*239. Wer eine verlorene oder sonst abhanden gekommene Sache, von welcher ihm un- 
bekannt ist, wer ihr Eigenthümer ist, oder wer sie verloren hat, und deren Werth den Betrag 
eines Thalers übersteigt, findet und an sich nimmt, erwirbt das Eigenthum daran, wenn er 
von Zeit des Fundes an innerhalb vier Wochen denselben der Polizeibehörde des Fundortes 
angezeigt, die zuständige Behörde den Fund einmal und bei einem Betrage über fünfzig Thaler 
zweimal in einem öffentlichen Blatte bekannt gemacht, und sich, von der Zeit der einmaligen 
oder letzten Bekanntmachung an, innerhalb Jahresfrist kein zur Abforderung des Gefundenen 
Berechtigter gemeldet hat.
	        
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