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240. Uebersteigt der Werth des Gefundenen einen Thaler nicht, so erwirbt der Finder
das Eigenthum nach Ablauf eines Jahres von der Zeit des Fundes an, ohne daß es einer
Anzeige bei der Polizeibehörde oder einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
& 241. Als Finder wird auch Derjenige angesehen, welcher den verlorenen Gegenstand
zu ergreifen im Begriffe war, selbst wenn ein Anderer ihn daran hinderte, um ihm den Ge-
genstand zu entziehen.
#242. Meldet sich ein zur Abforderung des Gefundenen Berechtigter vor Ablauf der
im & 239 bestimmten Jahresfrist, so erhält er das Gefundene gegen Erstattung der nothwen-
digen und nützlichen Verwendungen, unter Abrechnung der von dem Finder etwa gezogenen
Früchte, muß aber demselben den zehnten Theil des Werthes, welchen die Sache nach Abzug
der Kosten hat, als Finderlohn geben. Beträgt der Werth über einhundert Thaler, so hat er
vom Mehrbetrage nur eins vom Hundert zu entrichten. Hierbei werden mehrere gleichzeitig
gefundene Sachen als eine angesehen. Haben die gefundenen Sachen nur für Denjenigen
Werth, welcher sie verloren hat, so hat die Behörde ein Finderlohn nach billigem Ermessen
festzusetzen.
& 243. Der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand über einen Thaler be-
trägt, nicht innerhalb vier Wochen von der Zeit der Ansichnahme an bei der Polizeibehörde
des Fundortes anzeigt, ingleichen der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand nicht
über einen Thaler beträgt, auf geschehene Nachfrage verheimlicht, hat keinen Anspruch auf die
in §& 239, 240, 242 angegebenen Vortheile. An der Stelle des Finders erwirbt der
Staat das Eigenthum des Gefundenen.
II. Fruchterwerbung.
6244. Der Eigenthümer einer Sache bleibt Eigenthümer der Früchte derselben, selbst
wenn sie von der Sache getrennt sind, sofern nicht ein Anderer das Eigenthum an denselben
erwirbt. Der redliche Besitzer der Sache erwirbt das Eigenthum der Früchte mit Ausschluß
des Eigenthümers, sobald sie von der Sache getrennt sind.
& 245. Wer vermöge einer Dienstbarkeit oder einer Forderung zur Benutzung einer
Sache berechtigt ist, erwirbt das Eigenthum an den Früchten und anderen ihnen gleich stehen-
den Nutzungen, wenn er dieselben erhebt. Junge Thiere, ingleichen Eier erwirbt er, sobald
sie von den Mutterthieren getrennt sind.
III. Umarbeitung und Umbildung.
*246. Wenn Jemand aus einer oder aus mehreren Sachen, mögen sie sämmtlich
fremde oder zum Theil eigene sein, durch Umarbeitung oder Umbildung für sich eine neue