Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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240. Uebersteigt der Werth des Gefundenen einen Thaler nicht, so erwirbt der Finder 
das Eigenthum nach Ablauf eines Jahres von der Zeit des Fundes an, ohne daß es einer 
Anzeige bei der Polizeibehörde oder einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf. 
& 241. Als Finder wird auch Derjenige angesehen, welcher den verlorenen Gegenstand 
zu ergreifen im Begriffe war, selbst wenn ein Anderer ihn daran hinderte, um ihm den Ge- 
genstand zu entziehen. 
#242. Meldet sich ein zur Abforderung des Gefundenen Berechtigter vor Ablauf der 
im & 239 bestimmten Jahresfrist, so erhält er das Gefundene gegen Erstattung der nothwen- 
digen und nützlichen Verwendungen, unter Abrechnung der von dem Finder etwa gezogenen 
Früchte, muß aber demselben den zehnten Theil des Werthes, welchen die Sache nach Abzug 
der Kosten hat, als Finderlohn geben. Beträgt der Werth über einhundert Thaler, so hat er 
vom Mehrbetrage nur eins vom Hundert zu entrichten. Hierbei werden mehrere gleichzeitig 
gefundene Sachen als eine angesehen. Haben die gefundenen Sachen nur für Denjenigen 
Werth, welcher sie verloren hat, so hat die Behörde ein Finderlohn nach billigem Ermessen 
festzusetzen. 
& 243. Der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand über einen Thaler be- 
trägt, nicht innerhalb vier Wochen von der Zeit der Ansichnahme an bei der Polizeibehörde 
des Fundortes anzeigt, ingleichen der Finder, welcher den Fund, wenn der Gegenstand nicht 
über einen Thaler beträgt, auf geschehene Nachfrage verheimlicht, hat keinen Anspruch auf die 
in §& 239, 240, 242 angegebenen Vortheile. An der Stelle des Finders erwirbt der 
Staat das Eigenthum des Gefundenen. 
II. Fruchterwerbung. 
6244. Der Eigenthümer einer Sache bleibt Eigenthümer der Früchte derselben, selbst 
wenn sie von der Sache getrennt sind, sofern nicht ein Anderer das Eigenthum an denselben 
erwirbt. Der redliche Besitzer der Sache erwirbt das Eigenthum der Früchte mit Ausschluß 
des Eigenthümers, sobald sie von der Sache getrennt sind. 
& 245. Wer vermöge einer Dienstbarkeit oder einer Forderung zur Benutzung einer 
Sache berechtigt ist, erwirbt das Eigenthum an den Früchten und anderen ihnen gleich stehen- 
den Nutzungen, wenn er dieselben erhebt. Junge Thiere, ingleichen Eier erwirbt er, sobald 
sie von den Mutterthieren getrennt sind. 
III. Umarbeitung und Umbildung. 
*246. Wenn Jemand aus einer oder aus mehreren Sachen, mögen sie sämmtlich 
fremde oder zum Theil eigene sein, durch Umarbeitung oder Umbildung für sich eine neue
	        
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