Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

  
Vertragsmäßiger Tuif. 
  
  
  
  
  
  
Zollsätze 
Benennung der Gegenstände. Maßstab. den isten Octo- 
1863. her 1864. 
Strumpfwaaren, wollene Werth 15 pCt. 10 pCt. 
Posamentierwaaren # 15 10 
Bänder, wollene 15 10 
Spitzen, wollene 15 10 
Socken von Tuchleisten " 10 péEt. 
Shawls und Schärpen von Indischem Cachemir . - 5 pCt. 
Nicht namentlich aufgeführte Artikel 15 pCt. 10 pCt. 
Tuchleisten aller Art, ganz oder zerschnitten — Frei 
Kleidungsstücke, fertige neue und alte Werth 10 pCt. 
Wollene Garne und Gewebe, sowie diesen gleich zu 
achtende Gespinnste und Zeuge, welche mit Baum- 
wolle oder anderen Spinnstoffen gemischt sind, ent- 
richten die nämlichen Abgaben, wie die rein wollenen 
Garne und Gewebe, wenn die Wolle oder die dieser 
gleichzuachtenden Gespinnste dem Gewichte nach darin 
vorherrschen. 
Ausnahmsweise zahlen wollene mit Baumwolle gemischte 
Gewebe bis zum 1. October 1863 221 PéCt. und 
bis zum 1. October 1864 20 pét. vom Werthe 
oder, nach der Wahl des Einführenden, 180 Frs. 
für 100 Kilogr.?) 
*) Auf Gewebe Französischen Ursprungs findet diese Ausnahme 
keine Anwendung. 
  
  
 
	        
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