Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Versteigerung 
der Pfänder. 
Legitimation. 
( 630 ) 
Diese Zinsen sind nach halben Monaten von 15 zu 15 Tagen zu berechnen. Weniger als 
15 Tage gelten für einen halben Monat. Fällt der 15te Tag auf einen Sonn= oder Feier- 
tag, so ist der nächstfolgende Tag als Berechnungstermin anzusehen. 
Bei Darlehnen auf Werthpapiere können Ermäßigungen des Zinsfußes stattfinden, in 
welcher Beziehung vom Stadtrathe im Allgemeinen von Zeit zu Zeit Entschließung gefaßt 
werden wird. 
2c. 2c. 
& 27. Alle Pfänder, welche zwei Monate über die auf dem Pfandscheine bemerkte Zeit 
17) gestanden haben, ohne daß eine Einlösung des Pfandes oder eine Verlängerung der 
dafür bestimmten Frist (§& 25, 26) erfolgt ist, verfallen der Auction. Der Termin, an 
welchem die Auction abgehalten werden soll, ist zweimal öffentlich bekannt zu machen und da- 
bei zugleich zu bemerken, daß die bis zu einem bestimmten, anzugebenden Termine versetzten 
und nicht erneuerten Pfänder, deren Nummern anzugeben sind, als der anberaumten Auction 
verfallen zu betrachten seien, auch der Tag, an welchem der Auctionscatalog geschlossen werden 
soll, nicht minder der letzte der Auction vorausgehende Expeditionstag zu bezeichnen. Die Ver- 
steigerung erfolgt im hierzu bestimmten Auctionslocale in Gegenwart der Anstaltsbeamten bis 
auf Weiteres durch einen verpflichteten Auctionator gegen sofortige baare Bezahlung. Jedes 
Pfand wird mit dem Preise ausgeboten, welcher nöthig ist, um die Ansprüche der Anstalt zu 
befriedigen. Wird dieser Preis nicht überstiegen, so hängt es von der Deputation ab, ob das 
Pfand für die nächste Auction zurückgelegt, oder dem betreffenden Taxator (§ 14) gegen Be- 
richtigung der Ansprüche der Anstalt überlassen werden soll, als in welchem Falle der Taxator 
sich nicht entbrechen kann, das fragliche Pfand anzunehmen und Zahlung zu bewirken. Staats- 
papiere, städtische Obligationen und denselben gleichzuachtende Papiere werden, nach Ablauf 
der auf dem Pfandscheine bemerkten Verfallzeit, an einen hiesigen oder auswärtigen Banquier, 
nach Auswahl der Deputation, verkauft. Die Versteigerung eines Pfandes und dessen Zu- 
schlagung und Ausantwortung an den Ersteher kann durch eine Berufung an eine Oberbehörde 
weder verhindert, noch aufgehoben werden. — Uebrigens werden jährlich zwei Auctionen ab- 
gehalten werden. 
rc. rc. 
*29. Zu Einlösung des Pfandes und Abhebung des Erlösüberschusses legitimirt der 
ausgestellte Pfandschein, wenn auch der Name des Eigenthümers des Pfandes darauf nicht be- 
merkt worden, oder darauf selbst ein anderer bemerkt sein sollte, als der Inhaber des Pfand- 
scheins führt. 
Die Anstalt und die dieselbe vertretende Stadtcommun wird daher aller Ansprüche wegen 
eines Pfandes und des davon verbliebenen Erlösüberschusses enthoben, sobald die Ausantwort- 
ung des Pfandes, sowie des Erlösüberschusses gegen Production und Zurücklassung des Pfand- 
scheins bewirkt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.