Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 30. Wexgen der nach Abhaltung einer Auction von den versteigerten Pfandgegenständen 
verbliebenen Erlösüberschüsse (8 28) ist vier Wochen nach beendigter Auction eine öffentliche 
Bekanntmachung zu erlassen. In dieser Bekanntmachung sind die Nummern der Pfänder, von 
denen Erlösüberschüsse verblieben und noch nicht abgeholt worden, aufzuführen, ingleichen die 
Inhaber der Pfandscheine, welche mit einer der bekannt gemachten Nummern versehen sind, 
aufzufordern, den nach Abzug der Ansprüche der Leihanstalt verbliebenen Erlösüberschuß (8 28) 
abzuholen. 
Bei der Abholung dieses Ueberschusses hat der Inhaber des Pfandscheins dasjenige zu be— 
obachten, was §& 28 dieses Regulativs vorgeschrieben ist, und außer den geordneten Depositen- 
gebühren einen Neugroschen von jedem Pfande, als Beitrag zu den Insertionskosten, zu be- 
zahlen. Wird der Erlösüberschuß binnen Jahresfrist, vom Tage der Bekanntmachung an ge- 
rechnet, nicht abgeholt, so fällt derselbe nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres der Leihanstalt 
anheim, und der Inhaber des deshalb ausgestellten Pfandscheins verliert alle Ansprüche, welche 
er aus dem Pfandscheine herzuleiten berechtigt war. Es hat mithin der ausgestellte Pfandschein 
nach Ablauf der gedachten Jahresfrist keine rechtliche Wirkung mehr. 
2C. 20. 
& 32. Würde vor erfolgter Einlösung des Pfandes und spätestens vor Ablauf der fest- 
gesetzten Verfallzeit der Expedition der Leihanstalt der Verlust oder die Entwendung eines nach 
den Bestimmungen §& 19 ausgestellten Pfandscheins, unter genauer Angabe der Beschaffenheit 
des dagegen versetzten Pfandes, auch, wo möglich, der Nummer desselben und des Tages, unter 
welchem es versetzt worden und, dafern dieß nicht möglich wäre, anderer, für hinreichend er- 
achteter Merkmale angezeigt, und das Pfand nach diesen Merkmalen beim Leihhause aufgefun- 
den, so ist sofort der Verlust des Pfandscheins anzumerken und dann auf Verlangen, gegen 
Erlegung der Kosten, Solches öffentlich bekannt zu machen und der Inhaber aufzufordern, sich 
mit dem Pfandscheine, bei Verlust seiner Ansprüche aus demselben, binnen drei Monaten, vom 
Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Leihhausexpedition zu melden. Erfolgt eine 
solche Meldung, und es behauptet der Besitzer des Pfandscheins, ein Recht an dem Scheine zu 
haben, so ist die Sache zur Erörterung an die hiesige Gerichtsbehörde abzugeben; außerdem er- 
hält der Anzeiger des Verlusts, wenn er zuvor nach Befinden und auf Verlangen der Anstalt 
seine Anzeige und das Eigenthum am Pfande vor dem nurbemerkten Gerichte oder auf dessen 
Requisition vor dem Gerichte seines Wohnorts eidlich erhärtet, das besagte Pfand gegen Leistung 
der schuldigen Zahlung ausgeantwortet. Darüber, daß dieß geschehen, ist unter Angabe der 
Nummer eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. 
33. Geschieht dagegen eine derartige Anzeige der Entwendung oder des Verlusts eines 
Pfandscheins zu der Zeit, wo der Catalog zum Druck befördert worden, oder auch später und 
selbst nach der Versteigerung, aber vor Ablauf der Jahresfrist (S 30), und zwar ebenfalls 
Verfahren 
wegen der 
Erlös- 
überschüsse. 
Verfahren 
wegen verlore- 
ner Pfand- 
scheine. 
Fortsetzung.
	        
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