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8 30. Wexgen der nach Abhaltung einer Auction von den versteigerten Pfandgegenständen
verbliebenen Erlösüberschüsse (8 28) ist vier Wochen nach beendigter Auction eine öffentliche
Bekanntmachung zu erlassen. In dieser Bekanntmachung sind die Nummern der Pfänder, von
denen Erlösüberschüsse verblieben und noch nicht abgeholt worden, aufzuführen, ingleichen die
Inhaber der Pfandscheine, welche mit einer der bekannt gemachten Nummern versehen sind,
aufzufordern, den nach Abzug der Ansprüche der Leihanstalt verbliebenen Erlösüberschuß (8 28)
abzuholen.
Bei der Abholung dieses Ueberschusses hat der Inhaber des Pfandscheins dasjenige zu be—
obachten, was §& 28 dieses Regulativs vorgeschrieben ist, und außer den geordneten Depositen-
gebühren einen Neugroschen von jedem Pfande, als Beitrag zu den Insertionskosten, zu be-
zahlen. Wird der Erlösüberschuß binnen Jahresfrist, vom Tage der Bekanntmachung an ge-
rechnet, nicht abgeholt, so fällt derselbe nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres der Leihanstalt
anheim, und der Inhaber des deshalb ausgestellten Pfandscheins verliert alle Ansprüche, welche
er aus dem Pfandscheine herzuleiten berechtigt war. Es hat mithin der ausgestellte Pfandschein
nach Ablauf der gedachten Jahresfrist keine rechtliche Wirkung mehr.
2C. 20.
& 32. Würde vor erfolgter Einlösung des Pfandes und spätestens vor Ablauf der fest-
gesetzten Verfallzeit der Expedition der Leihanstalt der Verlust oder die Entwendung eines nach
den Bestimmungen §& 19 ausgestellten Pfandscheins, unter genauer Angabe der Beschaffenheit
des dagegen versetzten Pfandes, auch, wo möglich, der Nummer desselben und des Tages, unter
welchem es versetzt worden und, dafern dieß nicht möglich wäre, anderer, für hinreichend er-
achteter Merkmale angezeigt, und das Pfand nach diesen Merkmalen beim Leihhause aufgefun-
den, so ist sofort der Verlust des Pfandscheins anzumerken und dann auf Verlangen, gegen
Erlegung der Kosten, Solches öffentlich bekannt zu machen und der Inhaber aufzufordern, sich
mit dem Pfandscheine, bei Verlust seiner Ansprüche aus demselben, binnen drei Monaten, vom
Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Leihhausexpedition zu melden. Erfolgt eine
solche Meldung, und es behauptet der Besitzer des Pfandscheins, ein Recht an dem Scheine zu
haben, so ist die Sache zur Erörterung an die hiesige Gerichtsbehörde abzugeben; außerdem er-
hält der Anzeiger des Verlusts, wenn er zuvor nach Befinden und auf Verlangen der Anstalt
seine Anzeige und das Eigenthum am Pfande vor dem nurbemerkten Gerichte oder auf dessen
Requisition vor dem Gerichte seines Wohnorts eidlich erhärtet, das besagte Pfand gegen Leistung
der schuldigen Zahlung ausgeantwortet. Darüber, daß dieß geschehen, ist unter Angabe der
Nummer eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen.
33. Geschieht dagegen eine derartige Anzeige der Entwendung oder des Verlusts eines
Pfandscheins zu der Zeit, wo der Catalog zum Druck befördert worden, oder auch später und
selbst nach der Versteigerung, aber vor Ablauf der Jahresfrist (S 30), und zwar ebenfalls
Verfahren
wegen der
Erlös-
überschüsse.
Verfahren
wegen verlore-
ner Pfand-
scheine.
Fortsetzung.