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I) die Herstellung isolirt gelegener, weder zum Wohnen dienender, noch mit Feuerungs-
anlagen versehener, zu vorübergehenden landwirthschaftlichen Zwecken bestimmter Räumlich-
keiten und
d) solche Reparaturen, Wiederherstellungen, Verbesserungen und ähnliche Baulichkeiten,
mit welchen weder eine Veränderung, Erweiterung oder Verlegung der Feuerungsanlagen,
Schornsteine, oder der die Feuerungsanlagen umgebenden Mauern, noch eine Verminderung
der Festigkeit oder Sicherheit des Gebäudes verbunden ist.
Das Nähere hierüber, insbesondere die weitere Bezeichnung der Fälle, in welchen es einer
vorgängigen Anzeige und baupolizeilichen Genehmigung nicht bedarf, bleibt der von Unserem
Ministerium des Innern gleichzeitig mit gegenwärtigem Gesetze zu erlassenden Baupolizeiver-
ordnung vorbehalten.
Die vorbemerkten Ausnahmen a bis d können in den Localbauordnungen nach Verschieden-
heit der örtlichen Verhältnisse mit Genehmigung der Regierung erweitert, aber auch beschränkt
werden.
#§# 4. Die Ortspolizeibehörde hat in der Regel die Baurisse sammt Zubehör einem Sach-
verständigen zur Prüfung vorzulegen und dessen Gutachten zu vernehmen, eine Besichtigung
an Ort und Stelle aber nur dann vorzunehmen, oder durch Sachverständige vornehmen zu
lassen, wenn solche zu Beurtheilung des Bauunternehmens oder entstandener Differenzen un-
umgänglich nöthig ist.
5. Jeder Bau (vergl. § 2 und § 3) muß den allgemeinen, oder den örtlichen bau-
polizeilichen Bestimmungen entsprechend und, was insbesondere die Bauten § 2 betrifft, über-
dieß noch in Gemäßheit der von der Localbaupolizeibehörde genehmigten Baurisse und der da-
bei etwa vorgeschriebenen besonderen Bedingungen ausgeführt werden. Der Baunnternehmer
sowohl, als die Baugewerke sind dafür verantwortlich.
§6. Alle Baue, welche nach § 2 in Verbindung mit § 3 unter d der vorgängigen
obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen, sind nach ihrer Vollendung einer Revision in Bezug
auf die Bauausführung zu unterwerfen und dürfen, nur mit Ausnahme von Scheunen und
anderen ländlichen, mit Feuerungsanlagen nicht versehenen Wirthschaftsgebäuden, vor dazu er-
theilter obrigkeitlicher Erlaubniß nicht in Gebrauch genommen werden. Es kann jedoch diese
Revision mit der Behufs der Immobiliar-Brandversicherung vorzunehmenden Taxation und
Catastration des Baues verbunden werden.
Von der Vollendung des Baues hat der Baunnternehmer der Ortsbaupolizeibehörde als-
bald Anzeige zu machen und die Baurevision zu beantragen.
§ 7. Die Baupolizeibehörden sind berechtigt, für die Prüfung und Genehmigung der
Baurisse, Revision der Baue und die sonstigen, auf die vorschriftmäßige Beaufsichtigung der