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Thlr. Ngr. Thlr. Ngr.
aa) bei Benutzung der Eisenbahn nach der zweiten Wagen—
classe;
bb) in anderen Fällen nach den Sätzen der Personenpost;
cc) wo keine Postverbindung vorhanden, nach dem wirk—
lich bestrittenen Roß- und Fuhrlohne.
Anmerkung 2. Werden mehrere Localbesichtigungen an einem Tage
vorgenommen, so sind die Sätze für Auslösung und Fortkommen
auf die verschiedenen Expeditionen gleichmäßig zu repartiren. Die
im Bezirke vorkommenden Besichtigungen und Revisionen sind zu
Ersparung von Kosten möglichst zu combiniren.
Anmerkung 3. Im Falle der Absteckung des Bauplatzes hat der
Bauunternehmer den Aufwand für Kettenziehen, an Pfählen und
für das Einsetzen der Pfähle aus eigenen Mitteln zu tragen, inso-
weit nicht andere Personen ihres concurrirenden Interesses wegen
zur antheiligen Mitübertragung verpflichtet sind.
6) Für die regelmäßige Revision des Baues nach dessen Vollendung
durch den Techniker nebst Anzeige darüber 5 bis 1 —
Anmerkung 4. Fortkommen und Auslösung kommen nur dann in Ansatz, wenn eine be-
sondere, entweder mit der Ab= und Einschätzung des Gebäudes zum Zwecke der Brandver-
sicherung oder mit einer anderen Verrichtung in Brandversicherungsangelegenheiten nicht zu
verbinden gewesene Expedition von dem Bauunternehmer verlangt worden ist.
7) Für eine Lrcalbesichtigung des Technikers, welche durch Bauwidrigkeiten, Differenzen oder
andere besondere Umstände veranlaßt worden, gelten die Bestimmungen oben Nr. 5.
8) Für andere, in Bausachen nöthige Expeditionen und Ausfertigungen hat die Baupolizei-
behörde nach der Taxordnung vom 26sten November 1840 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1840, Seite 375) zu liquidiren.
9) In den Gebührensätzen der Techniker sind die Schreibelöhne mit inbegriffen.
Anmerkung 5. Zu den Baurissen und Situationsplänen, zu den Gutachten und Anzeigen
der Sachverständigen, sowie zu den obrigkeitlichen Genehmigungen und Bescheidungen, wenn
letztere auf die Baurisse bemerkt werden, ist Stempel nicht zu verwenden.
Der in der Stempeltaxe zum Stempelmandate von 1819 in der Rubrik unter dem
Worte: „Concession“ für die Schrift über die Ertheilung einer Concession zu Erbauung
eines neuen Wohnhauses bestimmte Stempelsatz kommt ganz in Wegfall.