Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Thlr. Ngr. Thlr. Ngr. 
aa) bei Benutzung der Eisenbahn nach der zweiten Wagen— 
classe; 
bb) in anderen Fällen nach den Sätzen der Personenpost; 
cc) wo keine Postverbindung vorhanden, nach dem wirk— 
lich bestrittenen Roß- und Fuhrlohne. 
Anmerkung 2. Werden mehrere Localbesichtigungen an einem Tage 
vorgenommen, so sind die Sätze für Auslösung und Fortkommen 
auf die verschiedenen Expeditionen gleichmäßig zu repartiren. Die 
im Bezirke vorkommenden Besichtigungen und Revisionen sind zu 
Ersparung von Kosten möglichst zu combiniren. 
Anmerkung 3. Im Falle der Absteckung des Bauplatzes hat der 
Bauunternehmer den Aufwand für Kettenziehen, an Pfählen und 
für das Einsetzen der Pfähle aus eigenen Mitteln zu tragen, inso- 
weit nicht andere Personen ihres concurrirenden Interesses wegen 
zur antheiligen Mitübertragung verpflichtet sind. 
6) Für die regelmäßige Revision des Baues nach dessen Vollendung 
durch den Techniker nebst Anzeige darüber 5 bis 1 — 
Anmerkung 4. Fortkommen und Auslösung kommen nur dann in Ansatz, wenn eine be- 
sondere, entweder mit der Ab= und Einschätzung des Gebäudes zum Zwecke der Brandver- 
sicherung oder mit einer anderen Verrichtung in Brandversicherungsangelegenheiten nicht zu 
verbinden gewesene Expedition von dem Bauunternehmer verlangt worden ist. 
7) Für eine Lrcalbesichtigung des Technikers, welche durch Bauwidrigkeiten, Differenzen oder 
andere besondere Umstände veranlaßt worden, gelten die Bestimmungen oben Nr. 5. 
8) Für andere, in Bausachen nöthige Expeditionen und Ausfertigungen hat die Baupolizei- 
behörde nach der Taxordnung vom 26sten November 1840 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1840, Seite 375) zu liquidiren. 
9) In den Gebührensätzen der Techniker sind die Schreibelöhne mit inbegriffen. 
Anmerkung 5. Zu den Baurissen und Situationsplänen, zu den Gutachten und Anzeigen 
der Sachverständigen, sowie zu den obrigkeitlichen Genehmigungen und Bescheidungen, wenn 
letztere auf die Baurisse bemerkt werden, ist Stempel nicht zu verwenden. 
Der in der Stempeltaxe zum Stempelmandate von 1819 in der Rubrik unter dem 
Worte: „Concession“ für die Schrift über die Ertheilung einer Concession zu Erbauung 
eines neuen Wohnhauses bestimmte Stempelsatz kommt ganz in Wegfall.
	        
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