Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Bestimmungen nicht erforderlich ist, noch auch bei den § 24 der Ausführungsverordnung zum 
Gewerbegesetze gedachten Bauten, wenn deren Entfernung von anderen Gebäuden mindestens 
100 Ellen beträgt. 
*13. Das Verbot des Beginns von Bauten vor ertheilter obrigkeitlicher Erlaubniß be- Fortsetzung. 
zieht sich auch auf die Fortsetzung des Baues. Baumeister, Baugewerke oder Bauhandwerker, 
welche Baue übernehmen, zu denen obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich ist, dürfen nicht eher 
zur Ausführung verschreiten, als bis ihnen der von der Localpolizeibehörde genehmigte Bauriß 
dazu vorgelegt und ausgehändigt worden ist. 
14. Unter den hier gedachten Gartenlustgebäuden sind nur solche zu verstehen, welche 3a des 
keine Feuerungsanlagen enthalten. esetzes.) 
# 15. Als „kleine“ Gebäude gelten nur solche zu wirthschaftlichen Zwecken bestimmte 8 . 3b des 
Gebäude, welche nicht mehr als 36 DEllen Grundraum einnehmen und nur aus einem Erd- seses.) 
geschosse bestehen. 
Im Uebrigen bleibt die Befreiung von der vorgängigen Anzeige davon abhängig, daß die 
freie Zugänglichkeit des betreffenden Gehöftes durch einen dergleichen Bau nicht behin- 
dert wird. 
16. Zu den Gebäuden dieser Art gehören namentlich Arbeiter= und Feldschuppen, (Zu § e des 
Sommerställe und ähnliche Baulichkeiten mit vorübergehender Bestimmung. Tritt bei den= Gesetzes) 
selben jedoch nach 6 2 der Ausführungsverordnung zum Gesetze, das Immobiliar-Brandver- 
sicherungswesen betreffend, vom 2 3sten August 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1862, Seite 385), die Verpflichtung zur Versicherung bei der Landes-Immobiliar= 
Brandversicherungsanstalt ein, so ist auch die baupolizeiliche Genehmigung in der vorschriftmäßi- 
gen Weise nachzuholen. 
&17. Als isolirte Lage gilt (Zu § za unde 
a) bei Gartenlustgebäuden, wenn ihre Entfernung von anderen Gebäuden mindestens des Gesebes.) 
20 Ellen beträgt 
und 
b) bei Gebäuden zu vorübergehenden landwirthschaftlichen Zwecken, wenn sie mindestens 
200 Ellen von Wohngebäuden, Scheunen oder anderen Wirthschaftsgebäuden entfernt sind. 
Kommen jedoch solche Gebäude (a und b) näher als 8 Ellen an einen öffentlichen Weg, 
oder nur bis zu 60 Ellen Entfernung von einer Eisenbahn zu stehen, so ist wegen der ein- 
schlagenden Wege= und bahnpolizeilichen Rücksichten das Bauvorhaben der Ortspolizeibehörde 
anzuzeigen und deren Entschließung abzuwarten. 
A18. Insbesondere sind folgende Baulichkeiten, wenn dabei die im Gesetze gedachten (Zu § 3# des 
Voraussetzungen stattfinden, hierher zu rechnen: Gesetzes.) 
1863. 90
	        
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