Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 483 fg.) bestanden haben und darf im Ver— 
waltungsbezirke der Behörde bei Ausführung von Privatbauen nicht betheiligt sein. Die An— 
nahme erfolgt bis auf Weiteres für alle der baupolizeilichen Aufsicht der Obrigkeit unterlie— 
gende Bausachen des Verwaltungsbezirks und ist durch eidliche Verpflichtung in der Art, wie 
die Verpflichtung von Sachverständigen zu geschehen hat, zu vollziehen. 
Sachverständige, welche als Bezirks-Brandversicherungsinspectoren oder in sonstiger Eigen— 
schaft bereits in Pflicht stehen, sind nur mittelst Handschlags an Eidesstatt zu verpflichten. 
Die Verpflichtung ist kostenfrei zu expediren, wenn sie nicht entweder zum Zwecke einer 
wirklichen Dienstanstellung, oder in Veranlassung eines Falles der § 20 gedachten Art 
erfolgt. 
Auf die bei einzelnen Verwaltungsobrigkeiten gegenwärtig bereits als Bedienstete ange- 
stellten Bautechniker, sowie auf die in Function stehenden Brandversicherungsinspectoren leidet 
die Bestimmung wegen des Erfordernisses der bestandenen Prüfung keine Anwendung. 
§ 20. Sollte bei einem im Verwaltungsbezirke vorkommenden Baue der nach § 19 an- 
genommene Sachverständige selbst als Bauherr betheiligt sein, so ist für diesen Fall ein an- 
derer geprüfter Bautechniker oder Brandversicherungsinspector auf Kosten des Bauunternehmers 
mit den vorschriftmäßigen technischen Geschäften der Polizeianfsicht zu beauftragen und hierzu 
nach § 19 besonders in Pflicht zu nehmen. 
&21. Für die technische Beurtheilung der Bausachen in der Mittelinstanz ist jeder 
Kreisdirection der an ihrem Sitze befindliche Brandversicherungs-Oberinspector als Sachverstän- 
diger in Bausachen zur Verfügung gestellt. In Fällen, bei denen Letzterer in der unteren In- 
stanz als Sachverständiger fungirt hat, hat sich die Kreisdirection eines anderen Brandver- 
sicherungs-Oberinspectors als technischen Beiraths zu bedienen. 
&# 22. Auf Baugesuche hat die Localbaupolizeibehörde jederzeit unverzüglich und längstens 
binnen sechs Tagen das den Umständen nach Nöthige zu verfügen und daher, wenn der be- 
treffende Bau sofort als unstatthaft sich erweist, oder das Anbringen noch zu vervollständigen 
ist, den Unternehmer dessen zu bescheiden, oder denselben, wenn eine vorgängige, von der 
Obrigkeit selbst vorzunehmende Localerörterung unumgänglich nöthig erscheint, davon, soweit 
thunlich, mit sofortiger Bekanntmachung des Tages dieser Erörterung in Kenntniß zu setzen, 
außerdem aber den eingereichten Bauriß nebst Baugesuch und sonstigen Beilagen dem Sach- 
verständigen zur Prüfung und Begutachtung zuzufertigen. 
In dem Falle, daß sich eine vorgängige Localerörterung unumgänglich nöthig macht, ist 
diese von der Obrigkeit innerhalb der auf den Eingang des Gesuchs nächstfolgenden vierzehn 
Tage in Expedition zu setzen. 
&23. Zur thunlichsten Verminderung der mit solchen Localexpevitionen für die In- 
teressenten verbundenen Kosten, sowie zur Vereinfachung und Erleichterung des Geschäftsgangs 
überhaupt, ist es den Obrigkeiten nachgelassen, Behufs der gleichzeitigen Vornahme dieser Ex- 
90“ 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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