Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
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peditionen an einem und demselben Orte oder an verschiedenen nahe zusammenliegenden Orten 
im Voraus bestimmte Tage festzusetzen und durch das Amtsblatt bekannt zu machen, so daß 
die Bauunternehmer sich hiernach mit Einreichung ihrer Anzeigen einrichten können. 
An diesen Termintagen müssen alle einer vorgängigen Localerörterung benöthigte Bau- 
gesuche, welche noch bis drei Tage vor dem Termine eingegangen sind, mit expedirt werden. 
In den dießfallsigen Bekanntmachungen ist jedesmal ausdrücklich zu bemerken, daß, wenn 
in dem Baugesuche (§& 7) nicht auf Vornahme einer besonderen, dießfalls etwa nöthigen Local- 
expedition innerhalb der §# 22 gedachten vierzehntägigen Frist angetragen worden sein sollte, die 
Expedition erst an dem nächstfolgenden Termintage stattfinden werde. 
Die Vornahme der Localexpedition zu einem früheren, als dem so eben bezeichneten Zeit- 
punkte, bleibt der Obrigkeit in jedem Falle, wo es nach ihrem Ermessen thunlich ist, un- 
benommen. 
# 24. Die § 22 geordnete sechstägige Frist beginnt mit dem nächstfolgenden Tage 
nach Eingang des Baugesuchs. Einfallende Sonn-, Feier= und Bußtage werden nicht mit 
eingerechnet. 
# 25. Dem Sachverständigen sind beide Exemplare des eingereichten Baurisses zur 
Constatirung ihrer völligen Uebereinstimmung, sowie das Baugesuch nebst Unterlagen zuzu- 
stellen. Ist dem Sachverständigen hierbei in Bezug auf das Baugesuch nicht eine besondere 
Eröffnung zu machen oder Anweisung zu ertheilen, so erfolgt die Zufertigung mittelst einfachen, 
von der Baupolizeibehörde vollzogenen Beschlusses. 
§26. Zur Prüfung des Baurisses und Abgabe des Gutachtens darüber ist dem Bau- 
verständigen eine vom Empfange des Baugesuchs an zu berechnende Frist von 8 Tagen und, 
wenn zur technischen Beurtheilung des Bauvorhabens sich die Vornahme einer Localerörterung 
unumgänglich nöthig macht, von längstens 1 4 Tagen nachgelassen, dergestalt, daß innerhalb 
dieser Zeit die Sache wieder an die Baupolizeibehörde zurückgelangt sein muß. 
# 27. Die Prüfung des Baurisses hat sich nicht nur auf Bauart, Bedachung und Con- 
struction, sondern bei Neu-= und Anbauen auch auf die Stellung der Gebäude zu beziehen und 
muß mit genauer Berücksichtigung der bestehenden und dießfalls maßgebenden allgemeinen und 
örtlichen baupolizeilichen Vorschriften geschehen. 
§ 28. Nach vorgenommener Prüfung und beziehendlich Berichtigung des Baurisses ist 
folgendermaßen zu verfahren: 
a) Giebt der Bauriß oder die beabsichtigte Baulichkeit in keiner der obigen Beziehungen 
Anlaß zu Erinnerungen, so hat der Bauverständige beide Exemplare des Baurisses mit Datum 
und Unterschrift, sowie mit der Bemerkung: 
„Geprüft und richtig befunden“
	        
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