Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(653) 
zu versehen und nebst Unterlagen an die Baupolizeibehörde mittelst Notiz nach dem angefügten 
Formulare sub A zurückzugeben. 
b)) Sind dagegen in technischer Hinsicht gegen das Bauvorhaben Erinnerungen zu machen, 
so daß der Bau nur unter der Voraussetzung, daß diesen Erinnerungen genügt wird, für zu- 
lässig erklärt werden kann, so sind die aufgefundenen Mängel einzeln hervorzuheben und in 
einer besonderen Beilage zusammenzustellen, auf beiden Exemplaren des Risses die nöthigen 
Abänderungen anzugeben, die Bemerkung: 
„Geprüft und bedingungsweise zulässig befunden“ 
mit Datum und Unterschrift beizufügen und darauf die Sache nebst Beilagen mittelst Notiz 
nach dem Formulare sub B an die Baupolizeibehörde zurückzugeben. 
— 
C) Entspricht der beabsichtigte Bau den baupolizeilichen Vorschriften so wenig, daß auch — 
eine bedingungsweise Genehmigung bedenklich fallen müßte und erscheint daher eine vollständige 
oder wesentliche Abänderung des Bauplans oder des Baurisses nothwendig, oder ist letzterer 
so ungenügend, daß er eine gehörige Beurtheilung des Bauvorhabens vom technischen Stand— 
punkte aus nicht zuläßt, so hat in dem einen wie in dem anderen Falle der Bauverständige 
beide Exemplare des Baurisses mit der Bemerkung: 
„Geprüft und nicht zulässig befunden" 
sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen, in besonderer Beilage die Gründe hervorzu- 
heben, welche den Bau in technischer Hinsicht unstatthaft erscheinen lassen und die Sache der 
Baupolizeibehörde durch eine dem Formulare Sub B entsprechende Notiz zurückzustellen. 
Den vorgedachten Notizen ist bei Verlust des Gebührenanspruchs jedesmal sofort am 
Schlusse die Liquidation anzufügen. 
§& 29. Die Baupolizeibehörde hat auf die von dem Bauverständigen zurückgelangten 
Baugesuche ohne Verzug das Nöthige an den Bauunternehmer zu verfügen, jedoch sind dabei 
folgende Fälle zu unterscheiden: 
1) Insofern es einer besonderen Bescheidung nicht bedarf (& 28 a)h, ist das eine Exemplar 
des Baurisses und beziehendlich die Situationszeichnung zum Zeichen der Genehmigung blos 
abzustempeln, mit Datum und Unterschrift zu versehen und binnen drei Tagen zum Abgange 
zu bringen. 
2)) Kann der Bau nur bedingungsweise Genehmigung finden (SJ 28 b), so ist das an 
den Bauunternehmer zurückgelangende Exemplar des Baurisses und resp. die Situations- 
zeichnung zwar ebenfalls abzustempeln, jedoch nicht blos mit Datum und Unterschrift, sondern 
zugleich mit der Bemerkung: 
„bedingungsweise genehmigt" 
zu versehen und mittelst schriftlicher Bescheidung, in welcher entweder nach Maßgabe des tech- 
Fortsetzung
	        
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