Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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32. In allen Bauangelegenheiten haben sich die Baupolizeibehörden sowohl als die 
Bauverständigen der größtmöglichen Beschleunigung zu befleißigen. 
Die vorgeschriebenen Fristen sind so bemessen, daß innerhalb derselben mit Ausnahme der 
nachbemerkten Fälle Baugesuche aller Art, solche aber, welche nur kleine und unbedeutende 
Baue zum Gegenstande haben, noch früher erledigt werden können. 
Verzögerungen, wenn sie mit Ueberschreitung der geordneten Fristen verbunden sind, werden 
auf darüber geführte Beschwerde mit Ordnungsstrafen von 1 Thaler bis zu 20 Thalern 
geahndet. 
Es haben jedoch auch die Bauunternehmer es sich angelegen sein zu lassen, ihre Bangesuche 
so frühzeitig anzubringen, daß die obrigkeitliche Entschließung darauf, bei Innehaltung der vor- 
geschriebenen Fristen, noch vor der Zeit des beabsichtigten Baubeginns eingelangt sein kann 
und auf diese Weise sowohl, als dadurch, daß die vorgelegten Baurisse den baupolizeilichen 
Vorschriften entsprechen und zu begründeten Erinnerungen keinen Anlaß geben, zur wünschens- 
werthen Beschleunigung ihrer Bauangelegenheit, zu ihrem Theile mit beizutragen. 
a33. Zu den § 32 gedachten Ausnahmen gehören folgende Fälle: 
1) wenn gegen das betreffende Bauvorhaben Widersprüche erhoben worden sind, deren 
Erörterung und Erledigung competenzmäßig im Verwaltungswege zu erfolgen hat, oder die, 
wenn sie privatrechtlicher Natur sind, vor der zuständigen Justizbehörde geltend gemacht werden; 
2) wenn es sich um die Errichtung von Gewerbsanlagen der § 22 des Gewerbegesetzes 
vom 15ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 186 1, Seite 192 fg.) 
gedachten Art handelt und das § 24 fg. ebendaselbst verbunden mit § 30 der Ausführungs- 
verordnung von demselben Datum (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 
239 fg.) vorgeschriebene Verfahren einzutreten hat; 
3) wenn das Bauvorhaben, wie dieß z. B. bei Bauen in der Nähe von Eisenbahnen 
oder von Staatsforsten der Fall ist, zu einer vorgängigen Vernehmung mit anderen Behörden 
Veranlassung giebt, und 
4) wenn es der Dispensation von baupolizeilichen Vorschriften und deshalb einer Berichts- 
erstattung an die vorgesetzte Regierungsbehörde bedarf. 
In allen diesen Fällen sind die geordneten Fristen von Erledigung des Behinderungs- 
grunds an zu rechnen, unbeschadet der gehörigen Innehaltung derjenigen Fristen, welche von 
der Behinderung nicht berührt werden. 
fl 34. In Dispensationsfällen (§ 33 Nr. 4) gilt als Regel, daß erst dann zur höheren 
Behörde Bericht zu erstatten ist, wenn nach Maßgabe des abgegebenen technischen Gutachtens 
der Bau in Voraussetzung der Dispensationsertheilung Genehmigung finden kann. 
35. Die baupolizeiliche Genehmigung (6 29 Nr. 1 und 2) hat die Statthaftigkeit 
des betreffenden Baues blos mit Rücksicht auf die allgemeinen und localen baupolizeilichen 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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