(655 )
32. In allen Bauangelegenheiten haben sich die Baupolizeibehörden sowohl als die
Bauverständigen der größtmöglichen Beschleunigung zu befleißigen.
Die vorgeschriebenen Fristen sind so bemessen, daß innerhalb derselben mit Ausnahme der
nachbemerkten Fälle Baugesuche aller Art, solche aber, welche nur kleine und unbedeutende
Baue zum Gegenstande haben, noch früher erledigt werden können.
Verzögerungen, wenn sie mit Ueberschreitung der geordneten Fristen verbunden sind, werden
auf darüber geführte Beschwerde mit Ordnungsstrafen von 1 Thaler bis zu 20 Thalern
geahndet.
Es haben jedoch auch die Bauunternehmer es sich angelegen sein zu lassen, ihre Bangesuche
so frühzeitig anzubringen, daß die obrigkeitliche Entschließung darauf, bei Innehaltung der vor-
geschriebenen Fristen, noch vor der Zeit des beabsichtigten Baubeginns eingelangt sein kann
und auf diese Weise sowohl, als dadurch, daß die vorgelegten Baurisse den baupolizeilichen
Vorschriften entsprechen und zu begründeten Erinnerungen keinen Anlaß geben, zur wünschens-
werthen Beschleunigung ihrer Bauangelegenheit, zu ihrem Theile mit beizutragen.
a33. Zu den § 32 gedachten Ausnahmen gehören folgende Fälle:
1) wenn gegen das betreffende Bauvorhaben Widersprüche erhoben worden sind, deren
Erörterung und Erledigung competenzmäßig im Verwaltungswege zu erfolgen hat, oder die,
wenn sie privatrechtlicher Natur sind, vor der zuständigen Justizbehörde geltend gemacht werden;
2) wenn es sich um die Errichtung von Gewerbsanlagen der § 22 des Gewerbegesetzes
vom 15ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 186 1, Seite 192 fg.)
gedachten Art handelt und das § 24 fg. ebendaselbst verbunden mit § 30 der Ausführungs-
verordnung von demselben Datum (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite
239 fg.) vorgeschriebene Verfahren einzutreten hat;
3) wenn das Bauvorhaben, wie dieß z. B. bei Bauen in der Nähe von Eisenbahnen
oder von Staatsforsten der Fall ist, zu einer vorgängigen Vernehmung mit anderen Behörden
Veranlassung giebt, und
4) wenn es der Dispensation von baupolizeilichen Vorschriften und deshalb einer Berichts-
erstattung an die vorgesetzte Regierungsbehörde bedarf.
In allen diesen Fällen sind die geordneten Fristen von Erledigung des Behinderungs-
grunds an zu rechnen, unbeschadet der gehörigen Innehaltung derjenigen Fristen, welche von
der Behinderung nicht berührt werden.
fl 34. In Dispensationsfällen (§ 33 Nr. 4) gilt als Regel, daß erst dann zur höheren
Behörde Bericht zu erstatten ist, wenn nach Maßgabe des abgegebenen technischen Gutachtens
der Bau in Voraussetzung der Dispensationsertheilung Genehmigung finden kann.
35. Die baupolizeiliche Genehmigung (6 29 Nr. 1 und 2) hat die Statthaftigkeit
des betreffenden Baues blos mit Rücksicht auf die allgemeinen und localen baupolizeilichen
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.