Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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290. Der Eigenthümer verliert das Eigenthum einer Sache, wenn es ein Anderer 
erwirbt. 
* 291. Hat Jemand das Eigenthum einer Sache unter einer auflösenden Bedingung 
oder unter Beifügung eines Endtermines auf einen Anderen übertragen, so steht ihm, wenn 
die Bedingung oder der Endtermin eintritt, gegen den Anderen nur eine Forderung zu; die in 
der Zwischenzeit Dritten eingeräumten Rechte bleiben gültig. 
§ 292. Der Vorbehalt des Eigenthums zur Sicherung einer Forderung ist als Vor- 
behalt eines Pfandrechtes zu betrachten, dessen Entstehung nach den über dasselbe geltenden 
Vorschriften zu beurtheilen ist. Ist das Eigenthum zu anderen Zwecken vorbehalten worden, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Uebergang des Eigenthums auf den Anderen von 
einer aufschiebenden Bedingung abhängig sei. 
§293. An beweglichen Sachen verliert der Eigenthümer das Eigenthum, wenn er den 
Besitz derselben in der Absicht aufgiebt, nicht mehr Eigenthümer zu sein. 
6 294. Eine unbewegliche Sache bleibt, selbst wenn der Eigenthümer sie aufgiebt, im 
Eigenthume desselben, so lange er in dem Grundbuche eingetragen ist. Erklärt er bei Gericht, 
das Eigenthum aufgeben zu wollen, so ist die unbewegliche Sache als erbloses Gut zu behan- 
deln, nachdem ein öffentlicher Aufruf der etwa Berechtigten stattgefunden hat. 
Fünfter Abschnitt. 
Gerichtliche Verfolgung des Eigenthums. 
I. Eigenthumsklage. 
* 295. Der Eigenthümer hat die Eigenthumsklage gegen jeden Inhaber seiner Sache, 
welcher ihm dieselbe vorenthält, auf deren Herausgabe. 
* 296. Bei Metallgeld, Papiergeld, ingleichen bei öffentlichen auf den Inhaber gestell- 
ten Werthpapieren, ausgenommen wenn letztere durch eine darauf gebrachte Bemerkung gülti- 
ger Weise außer Curs gesetzt sind, findet die Eigenthumsklage nur gegen Denjenigen statt, 
welcher zur Zeit der Erwerbung dieser Gegenstände in unredlichem Glauben gestanden hat. 
§ 297. Unter öffentlichen Werthpapieren sind die im Inlande oder Auslande von dem 
betreffenden Staate oder mit dessen Genehmigung auf den Inhaber gestellten Werthpapiere zu 
verstehen, ingleichen die mit Genehmigung des betreffenden Staates von bestätigten Gesell- 
schaften auf den Inhaber gestellten Antheilscheine und die zu allen diesen Papieren gehörigen 
Zinsleisten, Zinsabschnitte und Dividendenscheine. 
II. Beweis der Eigenthumsklage. 
#298. Dem Kläger liegt bei der Eigenthumsklage der Beweis ob, daß er Eigenthümer 
und daß der Beklagte Inhaber der Sache ist.
	        
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