Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Abschnitt IV. 
Von den Vorrichtungen und Sicherheitsmaßregeln beim Bauen. 
19. Die Benutzung der öffentlichen Plätze, Straßen und Gassen zu Bauvorrichtun— 
gen, Aufstellung von Gerüsten, zur Ablagerung von Baumaterial, Bauschutt oder ausgegra- 
benem Boden, ingleichen die Anlegung von Kalkgruben und die Aufreißung des Straßen- 
pflasters, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Localbaupolizeibehörde und unter genauer 
Beobachtung der von derselben dabei angeordneten Vorsichtsmaßregeln gestattet. 
Der Baunnternehmer hat benutztes öffentliches Areal binnen der ihm von der Ortsbau- 
polizeibehörde gestellten Frist wieder tüchtig herzustellen und beziehendlich in den vorigen Stand 
zu setzen. 
6 20. Das Herabwerfen des Bauschutts auf öffentliche Plätze und Wege ist nicht er- 
laubt, vielmehr ist dergleichen Schutt hinabzutragen oder, soweit irgend thunlich, im Inneren 
der Gebäude in Schlotten herabzulassen. 
& 21. Bei allen Bauen ist sorgfältig Vorkehrung zu treffen, daß Niemand beschädigt 
werde. 
Die Bauunternehmer sowohl, als auch die Bauführer sind verpflichtet, bei Dachumdeck- 
ungen, Dachreparaturen und sonstigen Bauarbeiten die gegen das Herabfallen von Steinen 
und anderen Baumaterialien nöthigen Schutzvorrichtungen anzubringen, auch die Bauplätze mit 
offenem Grunde, Baugruben und dergleichen an den Gassen, Straßen und öffentlichen Plätzen 
gehörig zu verwahren und während der Dunkelheit vurch Laternenlicht und sonst genügend zu 
erleuchten. 
& 22. Bei Ausführung von Bauten neben Nachbargebäuden hat der Bauende die letz- 
teren, soweit erforderlich, gehörig abzusteifen und überhaupt so zu bauen, daß dem Nachbar auf 
keine Weise ein irgend vermeidlicher Schaden zugefügt wird. 
Abschnitt V. 
Von der Beschaffenheit der Baumaterialien. 
§. Für die entsprechende Beschaffenheit und die Tragfähigkeit der beim Bauen zur 
Verwendung kommenden Materialien sind die Baugewerken, welche den Bau führen, verant- 
wortlich. 
& 24. Die Verwendung von Luftziegeln, Lehmpatzen und Lehmweller ist nur für die 
Scheidungen der geringeren Wohn= und Seitengebäude und auch da nur in einer solchen Höhe 
über der Erdoberfläche gestattet, welche gegen die Feuchtigkeit hinlänglichen Schutz gewährt. 
1863. 92
	        
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