Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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daß die betreffenden Materialien wenigstens eine mittlere Festigkeit, die Bruch= oder irregu- 
lären Steine gehörige Lagerhaftigkeit besitzen und die regelmäßigen (behauenen) Steine we- 
nigstens auf Lager= und Stoßfuge so bearbeitet sind, daß sie keiner Ausfüllung (Auszwickung) 
der Fugen mit anderen Steinen (Zwicksteinen und dergleichen) bedürfen, auch sämmtliche Um- 
fassungen eine gute Verankerung (durch eiserne an die durchgehenden Balken befestigte Anker), 
eine Stütze durch Scheidungen und nur die gewöhnliche Belastung (der Wohn= und dergleichen 
Gebäude) erhalten. Die Schäfte der Dachgiebel und Rückmauern dürfen bei Dachhöhen bis 
zu 9 Ellen, vom Hauptgebälke an gemessen, nicht über 6 Ellen, bei Dachhöhen über 9 Ellen 
nicht unter 4 Ellen, von Schaftmitte zu Schaftmitte, auseinander stehen. Bei Dachhöhen 
über 10 Ellen ist bei Ziegelmauer nur die obere Hälfte der Dachgiebel und Rückmauer in 
vorbestimmter Stärke, die untere Hälfte aber in der Stärke der Umfassungen des obersten 
Stockwerks herzustellen. 
Für Gebäude von geringer Tiefe und nur einem Stockwerke von nicht über 4 Ellen Höhe, 
welche nur sehr geringe Belastung erhalten, als: kleine Stall= und Schuppengebäude und der- 
gleichen, können die Umfassungen von regelmäßig bearbeiteten Steinen 8 Zoll, von Mauer- 
ziegeln 6 Zoll stark mit 1 2zolligen Schäften, soweit dieß nach dem vorher Bestimmten erforder- 
lich, aufgeführt werden. 
30. Kommen solche Umfassungen und Dachmauern (§ 26)0 in eine geringere Ent- 
fernung als 6 Ellen von nachbarlichen Gebäuden oder 3 Ellen von der nachbarlichen Grenze 
entfernt zu stehen, so sind sie, ohne Rücksicht auf die Bauart jener, an allen Theilen, wo diese 
oder eine geringere Entfernung stattfindet, als Brandmauern herzustellen. 
Eine Ausnahme hiervon kann die Localbaupolizeibehörde nur auf so lange gestatten, als 
das nachbarliche Grundstück bis zu obiger Entfernung noch unbebaut ist. 
& 31. Brandmauern sind vom Fundamente aus selbstständig aufgeführte (massive) Mauern 
von solcher Stärke und Beschaffenheit, daß sie die Fortpflanzung eines Feuers nach der entgegen- 
gesetzten Seite hin verhindern. Sie dürfen, wenn sie als Umfassungen (Giebel, Rückmanern) 
dienen, keinerlei, wenn sie aber Scheidungen bilden, nur solche Oeffnungen haben, welche mit 
feuersicherem Verschlusse versehen sind. 
Die § 32 vorgeschriebene Minimalstärke darf in keiner Weise abgeschwächt und daher in 
diese Mauern und zwar weder in deren Schilde, noch in deren Schäfte, Bögen oder Roll- 
schichten Holz eingebunden oder eingelegt werden. 
s 32. Die Brandmauern sind entweder in den (§ 29) für die Umfassungen statthaften 
Minimalstärken, oder, wenn die Anwendung von Schaft und Bogen (oder Rollschicht) mit dem 
Zwecke vereinbar ist, wenigstens in folgender Stärke aufzuführen:
	        
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