Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(669 ) 
I. bei regelmäßig bearbeiteten Steinen (sogenannten Grundstücken) 
  
  
im Dache 10 Zoll im Schilde, 18 bis 20 Zoll im Schafte ohne Bogen oder Rollschicht) 
= öten Stockwerke 10 18-2 F. mit - - 
Aten — 110 118. 20 -- -) 
-3ten - 10-- - 18-2()-- - - - - - 
-2ten - IIIE - 18 20 - - - - - 
-Isten - 10 - 24 4 - - - - - 
oder Erdgeschosse 
II. bei gebrannten Ziegeln 
im Dache 6 Zoll im Schilde, 12 Zoll im Schafte ohne Bogen oder Rollschicht e 
öten Stockwerke 12 - 18-- -m1t- - - ; 
4ten — 12 18 — — — — — —* 
Zten - 12 = = 18 - — - - - O 5 
-2ten - 12 18 - - — — - 
- lsten = 12 = - 24 „ - O - O O . 
520 
III. bei Bruchsteinen 
im Dache 18 Zoll im Schilde ohne Schaft und Bogen, 
öten Stockwerke 18 -1·Elle 
Aten - 18 
gten „] 18 im Schafte und mit Bogen von mindestens 
k 2ten „ 18 1 8 Zoll Särke, 
, Isten - 211 1 
wenn die Bruchsteine sich zur Construction von Schäften und Bögen eignen; wo dieß nicht der 
Fall ist, sind die § 29 bestimmten Stärken maßgebend. 
Vorstehende Minimalstärken der Brandmauern setzen voraus, daß dieselben durch Scheide- 
mauern eine genügende Seitenstützung haben. Wo eine solche fehlt, oder nur in größeren 
Abständen als von 10 zu 10 Ellen vorhanden ist, oder wenn die Stockwerkshöhe über 8 Ellen 
beträgt, muß eine angemessene Verstärkung mindestens in den Schäften und Bögen oder Roll- 
schichten eintreten. 
33. Jeder Bau, welcher unmittelbar und ohne Zwischenraum an einem Gebäude des 
Nachbars aufgeführt wird, muß an den anstoßenden Seiten seine eigene Brandmauer erhalten, 
wenn das betreffende Gebäude nicht bereits eine den Neubau durchgängig verdeckende Brand- 
mäuer hat, welche an jeder Stelle ihrer ganzen Ausdehnung, bei Bruchsteinmauer mindestens 
1 8 Zoll, bei Grundstückenmauer mindestens 10 Zoll und bei Ziegelmauer mindestens 12 
Zoll stark ist. 
mindestens aller 2 
Höhe mindestens aller 
2 Stockwerke. 
Stockwerke.
	        
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