(671)
Bei solchen Gebäuden sind hölzerne Haupttreppen nur dann statthaft, wenn sie von einem
massiven Treppenhause umschlossen sind, welches bis auf die nothwendigen Zugänge von allen
Seiten von dem Inneren des Gebäudes getrennt ist.
Die Treppen müssen bei allen Gebäuden, ohne Ausnahme, eine ihrem Zwecke angemessene
Breite erhalten, welche bei kleineren, nicht über 2 Stockwerke hohen Gebäuden nicht unter
2 Ellen, bei größeren und höheren dergleichen nicht unter 2 7 Ellen betragen darf.
Hölzerne Freitreppen sind nur da gestattet, wo vollständig massive Umfassungen nicht vor-
geschrieben sind, oder, wenn sie in solcher Entfernung von anderen Gebäuden zu liegen kommen,
daß für die Feuersicherheit Nichts zu besorgen ist.
39. Die lothrechte Dachhöhe darf in der Regel bei Satteldächern nicht mehr als die
halbe, bei Pultdächern nicht mehr als die ganze Gebäudetiefe betragen. Größere Höhen kann
die Localbaupolizeibehörde bei Anbauen (Verlängerungen und dergleichen), welche dieselbe Höhe,
wie das Gebäude erhalten, sowie ausnahmsweise für Gebäude gestatten, deren Styl oder Zweck
dieß bedingen, vorausgesetzt, daß dadurch für die Umgebung eine erhöhte Feuergefährlichkeit
nicht herbeigeführt wird.
Die Dächer sind entweder mit ganzen Giebeln oder dergleichen Rückwänden, oder mit
ganzen Walmen zu versehen, jedoch sind die letzteren nur bis zu einer Entfernung von 18 Zoll
von der Nachbargrenze, horizontal gemessen, gestattet.
§&40. Bei Neubauen von Dächern, sowohl auf neuen als alten Gebäuden und gleich-
viel, ob hierzu auch altes Holzmaterial mit verwendet worden, ist nur harte Bedeckung, als:
Steine, Ziegel, Schiefer, Metall, Cement und Asphalt, ingleichen unter den nachstehenden
Bedingungen deren approbirte Surrogate: Dachpappe und Dachfilz, gestattet.
Dasselbe ist auch der Fall, wenn von ganzen Seiten vorhandener weichbedeckter Dächer
die Bedeckung und deren Unterlage an Lattung oder Schalung Behufs deren Erneuerung oder
Reparatur abgenommen wird, wenn das vorhandene Sparrwerk, sowie die Umfassungen des
Gebäudes nach Sachverständiger Ausspruche harte Bedeckung zu tragen vermögen.
& 41. Dachpappe, Dachfilz und ähnliche Surrogate der harten Dachung sind als Dach-
bedeckung im Inneren der Städte und Vorstädte und überhaupt in geschlossenen Gebäudereihen
nicht gestattet, sonst aber in folgenden Fällen zulässig:
a) wenn das Gebäude mindestens 20 Ellen von der nachbarlichen Grenze entfernt steht,
und dessen Dach keine größere Höhe hat, als bei Sattelform 1 und bei Pultform 2 der Ge-
bäudetiefe incl. des Simsvorsprungs;
’D) bei einem zeither weichbedeckten Dache, wenn es auch von größerer als der vorstehend
angegebenen Höhe ist, sobald es nur von der nachbarlichen Grenze 20 Ellen absteht, und sonst
ein besonderes Bedenken nicht vorliegt;