Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(671) 
Bei solchen Gebäuden sind hölzerne Haupttreppen nur dann statthaft, wenn sie von einem 
massiven Treppenhause umschlossen sind, welches bis auf die nothwendigen Zugänge von allen 
Seiten von dem Inneren des Gebäudes getrennt ist. 
Die Treppen müssen bei allen Gebäuden, ohne Ausnahme, eine ihrem Zwecke angemessene 
Breite erhalten, welche bei kleineren, nicht über 2 Stockwerke hohen Gebäuden nicht unter 
2 Ellen, bei größeren und höheren dergleichen nicht unter 2 7 Ellen betragen darf. 
Hölzerne Freitreppen sind nur da gestattet, wo vollständig massive Umfassungen nicht vor- 
geschrieben sind, oder, wenn sie in solcher Entfernung von anderen Gebäuden zu liegen kommen, 
daß für die Feuersicherheit Nichts zu besorgen ist. 
39. Die lothrechte Dachhöhe darf in der Regel bei Satteldächern nicht mehr als die 
halbe, bei Pultdächern nicht mehr als die ganze Gebäudetiefe betragen. Größere Höhen kann 
die Localbaupolizeibehörde bei Anbauen (Verlängerungen und dergleichen), welche dieselbe Höhe, 
wie das Gebäude erhalten, sowie ausnahmsweise für Gebäude gestatten, deren Styl oder Zweck 
dieß bedingen, vorausgesetzt, daß dadurch für die Umgebung eine erhöhte Feuergefährlichkeit 
nicht herbeigeführt wird. 
Die Dächer sind entweder mit ganzen Giebeln oder dergleichen Rückwänden, oder mit 
ganzen Walmen zu versehen, jedoch sind die letzteren nur bis zu einer Entfernung von 18 Zoll 
von der Nachbargrenze, horizontal gemessen, gestattet. 
§&40. Bei Neubauen von Dächern, sowohl auf neuen als alten Gebäuden und gleich- 
viel, ob hierzu auch altes Holzmaterial mit verwendet worden, ist nur harte Bedeckung, als: 
Steine, Ziegel, Schiefer, Metall, Cement und Asphalt, ingleichen unter den nachstehenden 
Bedingungen deren approbirte Surrogate: Dachpappe und Dachfilz, gestattet. 
Dasselbe ist auch der Fall, wenn von ganzen Seiten vorhandener weichbedeckter Dächer 
die Bedeckung und deren Unterlage an Lattung oder Schalung Behufs deren Erneuerung oder 
Reparatur abgenommen wird, wenn das vorhandene Sparrwerk, sowie die Umfassungen des 
Gebäudes nach Sachverständiger Ausspruche harte Bedeckung zu tragen vermögen. 
& 41. Dachpappe, Dachfilz und ähnliche Surrogate der harten Dachung sind als Dach- 
bedeckung im Inneren der Städte und Vorstädte und überhaupt in geschlossenen Gebäudereihen 
nicht gestattet, sonst aber in folgenden Fällen zulässig: 
a) wenn das Gebäude mindestens 20 Ellen von der nachbarlichen Grenze entfernt steht, 
und dessen Dach keine größere Höhe hat, als bei Sattelform 1 und bei Pultform 2 der Ge- 
bäudetiefe incl. des Simsvorsprungs; 
’D) bei einem zeither weichbedeckten Dache, wenn es auch von größerer als der vorstehend 
angegebenen Höhe ist, sobald es nur von der nachbarlichen Grenze 20 Ellen absteht, und sonst 
ein besonderes Bedenken nicht vorliegt;
	        
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