Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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309. Die Früchte sind in dem Betrage zu erstatten, welchen die stehenden Einkünfte 
aus der Sache und die übrigen gesammten Früchte derselben nach dem auf den Ertrag eines 
mittleren Jahres sich stützenden Ermessen Sachverständiger, unter Abzug der Lasten der Sache 
und des ordentlichen Aufwandes zu deren Erhaltung und zur Gewinnung der Früchte, auf die 
Zeit ergeben, auf welche der Beklagte für die Früchte haftet. Kann der Kläger einen durch 
ungewöhnliche günstige Umstände von dem Beklagten erlangten höheren Betrag oder der 
Beklagte einen durch ungewöhnliche Unglücksfälle herbeigeführten geringeren Betrag der Früchte 
beweisen, so ist dem Kläger die Forderung jenes Mehrbetrags, dem Beklagten der Abzug des 
Minderbetrags gestattet. Sind von dem Beklagten erhobene Früchte in Natur bei ihm vor- 
handen, so hat er diese herauszugeben und ist ihr Werth von dem Betrage der dem Kläger zu 
erstattenden Früchte abzurechnen. 
* 310. Die Kosten und die Gefahr der Herausgabe der Sache trägt der Beklagte, aus- 
genommen wenn er redlicher Besitzer war, in welchem Falle sie der Kläger zu tragen hat. 
§ 311. Sind bewegliche Sachen ohne Eigenthumsänderung mit anderen Sachen ver- 
bunden worden, so geht die Eigenthumsklage zugleich auf Trennung der ersteren von den 
letzteren. Die Kosten der Trennung tragen Kläger und Beklagter nach Verhältniß ihrer An- 
theile. Wenn die Verbindung von einem Betheiligten in unredlichem Glauben vorgenommen 
worden ist, so trägt dieser die Kosten allein. 
IV. Gegenleistungen des Klägers. 
312. Ersatz der nothwendigen Verwendungen auf die Sache kann jeder Inhaber von 
dem Kläger verlangen. 
*313. Den nothwendigen Verwendungen auf die Sache werden Verwendungen gleich 
geachtet, welche in einer dem Gegenstande angemessenen Weise auf Früchte gemacht worden sind, 
die nach Herausgabe der Sache erhoben werden. 
3 14. Als nothwendige Verwendung auf die Sache gilt auch der Preis, den der In- 
haber bei der Erwerbung unter Umständen gezahlt hat, nach welchen anzunehmen ist, daß durch 
seine Erwerbung dem Kläger die Verfolgung seines Eigenthums möglich geblieben ist. Es ist 
dieß insbesondere anzunehmen, wenn erbeutete Sachen von dem Feinde erworben worden sind. 
*315. In anderen Fällen kann der Beklagte Ersatz des für die Sache gezahlten Preises 
nicht verlangen, ausgenommen wenn er die Sache aus einer öffentlichen Versteigerung, welche 
von einer Behörde oder von einer zur Abhaltung öffentlicher Versteigerungen verpflichteten 
Person bewirkt worden ist, oder im Meß= oder Marktverkehre von einer zum Handelsbetriebe 
damit befugten Person in redlichem Glauben erworben hat. 
316. Ersatz der nützlichen Verwendungen auf die Sache kann der Beklagte, dem nicht 
unredlicher Glaube nachgewiesen wird, verlangen, soweit der Werth der Sache zur Zeit ihrer 
Herausgabe dadurch erhöht ist, und solche Verwendungen von dem Eigenthümer nach seinen
	        
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