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&64. Bei allen geschlossenen Abtrittsgruben der Wohn= und dergleichen Gebäude sind
geeignete Vorrichtungen anzubringen, um die aus den Gruben sich entwickelnden Gase gehörig
abzuleiten.
& 65. Dünger, Jauche und dergleichen Abgänge dürfen in unmittelbarer Nähe von
öffentlichen Verkehrswegen nicht offen angesammelt und aufbewahrt werden; es sind vielmehr
bei allen mit Wohnungen oder Stallungen versehenen Gebäuden oder Gehöften wasserdichte
Abtritts= oder Dünger= und Jauchengruben in der erforderlichen Größe und Tiefe herzustellen.
Dieselben sind in der Regel nicht in den Gebäuden selbst, sondern an deren Hinterfronten oder
in den Hofräumen, von dem Mauerwerke der Gebäude isolirt, anzulegen und von der nachbar-
lichen Grenze mindestens 3 Elle (von den Außenlinien ihrer Umfassungen an gerechnet) ent-
fernt zu halten.
Gruben, welche von Wohngebäuden umgeben sind, müssen einen guten, mit Sand oder
dergleichen überdeckten Verschluß von Bohlung, Schalung rc. haben oder überwölbt sein und
mit einer dicht schließenden Platte verdeckt werden.
66. Hölzerne Dachrinnen und dergleichen Abfallrohre sind nur bei Gebäuden gestattet,
für welche der Massivbau nicht vorgeschrieben ist (S 26 fg.).
Dachrinnen ohne Abfallrohre mit Ausgüssen in's Freie dürfen nur dann angebracht
werden, wenn und insoweit der Ausguß die öffentlichen Plätze und Wege, sowie die nachbar-
liche Grenze nicht trifft.
§ 67. Aeußere Gossen sind bei den unmittelbar an den Straßenlinien gelegenen Ge-
bäuden nicht nach der Straße oder nach dem öffentlichen Platze, sondern nach den Gehöften zu
anzubringen; die Gossenausflüsse aber müssen in die Abzugsschleußen geleitet werden.
&68. Gerinne und Schleußen, welche das Tage= und Abfallwasser und dergleichen aus
den Gehöften und Gebäuden ableiten, sowie Röhrkasten und Wasserhälter sind von der nachbar-
lichen Grenze, wenn nicht durch Vereinigung zwischen den Nachbarn etwas Anderes darüber
bestimmt ist, mindestens 18 Zoll entfernt zu halten und so herzustellen, daß Feuchtigkeit nicht
nach den Nachbargrundstücken dringen kann.
§69. Jedes mit Feuerungen versehene Gebäude oder Gehöfte hat zur Aufbewahrung
der Asche an einem dazu geeigneten Orte ein feuersicheres bedecktes Behältniß zu erhalten,
oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fußboden zu benutzen.
Abschnitt VIII.
Von den Einfriedigungen.
# 70. Die zwischen Privatbesitzungen und an öffentlichen Plätzen, Straßen u. s. w.
anzulegenden Einfriedigungen (Mauern, Staketerien, Geländer und dergleichen) sind nach dem