Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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d) alle mit Feuerungsanlagen versehene Gebäude, welche aus mehr als drei durch— 
laufenden Stockwerken, einschließlich des Erdgeschosses, bestehen. Mittel- und Seitenaufbaue 
gelten nicht als Stockwerke. 
83. An Orten, für welche eine von der vorgesetzten Regierungsbehörde genehmigte 
Localbauordnung errichtet ist, dient diese zunächst als Baunorm und gegenwärtige allgemeine 
Baupolizeiordnung für das platte Land kommt nur aushülfsweise oder in Zweifelsfällen zur 
Anwendung. 
& 4. Die Bestimmungen dieser Baupolizeiordnung sind sowohl für die Bauunternehmer, 
als für jeden Baugewerken, welcher auf dem Lande Baue selbstständig ausführt, sowie für die 
bei Bauen betheiligten Handwerker verbindlich. 
Ein gedrucktes Exemplar davon muß bei dem Gemeinderathe zu Jedermanns Einsicht 
ausliegen. 
Besonderer Theil. 
5. Jeder Bau muß seinem Zwecke entsprechend fest und feuersicher hergestellt werden Allgemeine 
und den Anforderungen genügen, welche in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit der Be- Anforderungen 
wohner unbedingt zu machen sind. 17 au- 
Für die gute Beschaffenheit und die Tragfähigkeit der beim Bauen zur Verwendung 
kommenden Materialien sind die Baugewerken, welche den Bau führen, insoweit verantwortlich, 
als von ihnen das Baumaterial beschafft worden ist. 
6. Bei jeder Bauausführung sind diejenigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche zum Bau- 
Schutze der Bauarbeiter, der Nachbargebäude und zur Sicherheit des öffentlichen Verkehrs vorrichtungen. 
nöthig sind. 
Um hierzu öffentlichen Grundraum (Straßen, Gassen, Plätze) benutzen zu dürfen, ist die 
besondere Erlaubniß der betreffenden Behörde erforderlich. 
§& 7. Werden Gebäude entweder unmittelbar an öffentlichen Wegen und Plätzen oder Stellung der 
voch in keiner größeren Entfernung als acht Ellen von denselben aufgeführt, so sind die den Gebäude. 
letzteren zugekehrten Seiten der Gebäude in der Regel gleichlaufend mit den Nichtungslinien 
der Straßen oder Plätze zu stellen. 
88. Ueber die festgestellte Baulinie dürfen bauliche Anlagen und Vorrichtungen aller Freiheit der 
Art nur insoweit hervortreten oder herausschlagen, als dadurch der öffentliche Verkehr in keiner Passage. 
Weise beeinträchtigt wird. 
6#9. Bereits vorhandene, den Vorschriften dieser Baupolizeiordnung nicht entsprechende Beseitigung 
bauliche Anlagen aller Art sind nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde zu entfernen, sobald sune#er 
die Nothwendigkeit zum Umbaue derselben eintritt. « 
1863. 94
	        
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