Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Höfe. #10. Die Hofräume sind in entsprechender Größe zu halten, damit sie den umgebenden 
Gebäuden hinreichenden Licht= und Luftzutritt und für möglichst wirksame Anwendung der 
Feuerlöschanstalten den erforderlichen Raum gewähren. 
Zugängigkeit 11. Jedes ländliche Gehöfte, welches an allen Seiten von Gebäuden umschlossen ist, 
der Gehöfte, muß wenigstens zwei freie, unüberbaute, mindestens 6 Ellen breite Zugänge zwischen den 
Gebäuden erhalten. 
Den bereits bestehenden Gehöften sind bei vorkommenden Neu= oder Anbauen diese Zu- 
gänge zu verschaffen. 
Wo die Verhältnisse die Beschaffung freier Zugänge nicht zulassen, kann die Obrigkeit 
ausnahmsweise an Stelle freier Zugänge überwölbte Durchfahrten gestatten. 
Haupt- *12. Bei den nach dieser Baupolizeiordnung zu beurtheilenden Bauten auf dem Lande 
einthelung der ist zu unterscheiden zwischen 1 
a) Wohn= und Stall= oder diesen gleich zu achtenden Nebengebäuden zur Haus= und 
Landwirthschaft, 
und 
b) Gebäuden zur Aufbewahrung von Getraide in Garben, Stroh und von dürren 
Futterstoffen (Scheunen und Magazinen). 
Isolirung der § 13. Räume zu dem vorstehend unter b angegebenen Zwecke dürfen, wenn dieselben 
Gebäude. mehr als 80 □llen Grundfläche haben, nicht mit anderen, Feuerungsanlagen enthaltenden 
Räumen (Wohnungen 2c.) in Einem Gebäude vereinigt, sondern es müssen dafür eigene 
Gebäude (Scheunen, Futtervorrathsgebäude, Magazine 2c.) errichtet werden. 
Diese müssen von jedem mit Feuerungen versehenen Gebäude, sowohl desselben als auch 
des Nachbargehöftes, wenigstens 6 Ellen entfernt bleiben, oder an den zugekehrten Seiten mit 
Brandmauern (§ 20) versehen werden, wenn auch im Uebrigen nach §& 1 8 eine nicht massive 
Umfassungsbauart gestattet sein sollte. 
Werden mit Feuerungen versehene Gebäude neben bereits stehenden Scheunen rc. erbaut, 
so finden auf erstere die vorstehenden Vorschriften wegen des Abstands und beziehendlich der 
Errichtung von Brandmauern gleiche Anwendung. 
Höhe der § 14. Die Höhe der Wohnungs= oder Arbeitsräume muß in jedem Falle mindestens 
Wohnräume. 4 Ellen im Lichten betragen. 
Säerain *15. Wohnungen gänzlich unter der Erdoberfläche, in Kellern, anzulegen, ist verboten 
wohnungen. 
und in sogenannten Souterrains (zum Theil in und zum Theil über der Erde befindliche 
Räume) nur dann zu gestatten, wenn das Souterrain vollkommen trocken ist und die Wohn- 
ung ausreichenden Licht= und Luftzutritt erhält. 
Bau mit *16. Die Umfassungen der Gebäude mit Einschluß der Dach-, Giebel-, Rück= und 
misnn Versenkungswände, sowie der Simse, sind in der Regel durchgängig massiv von unverbrenn-
	        
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