Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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barem Materiale (natürlichen Steinen, gebrannten oder Lehmziegeln, Schlackensteinen, Kalk- 
ziegeln, Kalkpisé oder Lehmweller) herzustellen und zwar ohne Unterschied, ob der Bau ein 
Neubau aus roher Wurzel, oder ein Umbau, Wiederaufbau, Anbau oder Vergrößerungsban ist. 
Die von dem Inneren des Gebäudes her mit der massiven Umfassung in Verbindung 
tretenden Holzstructuren, wie Balken, Unterzüge, Mauerlatten, Bundwerke der Stöckel= und 
Rückwände, Ortgebinde u. s. w. müssen an jeder Stelle des Gebäudes nach Außen hin min- 
destens 6 Zoll massiv verdeckt sein. 
Umfassungen von Bundwerk (Bundwände), welche, einschließlich der Simse, außen 6 
Zoll stark mit gebrannten Mauerziegeln verkleidet (verblendet) sind, werden den massiven Um- 
fassungen und, wenn diese Verkleidung mit wenigstens 1 2zolligen Schäften versehen und kein Holz 
eingebunden ist, den Brandmauern gleich geachtet. 
Ausgenommen bleibt jedoch der § 21 gedachte Fall. 
§ 17. Der Bau mit nicht massiven Umfassungen, jedoch harter Dachung, ist nachgelassen Bau mit nicht 
bei Gebäuden, welche s n sorn a- 
a) in eine Entfernung von mindestens 20 Ellen vom nächsten hartgedeckten fremden « 
Gebäude und, wenn dieses oder das zu bauende Gebäude selbst eine Scheune, Magazin oder 
ein Futtervorrathsgebäude ist, von mindestens 40 Ellen, und 
b) in eine Entfernung von mindestens 60 Ellen vom nächsten weichgedeckten fremden 
Gebäude 
zu stehen kommen. 
Von der Bestimmung unter b ist der Ortsbaupolizeibehörde Nachsicht zu ertheilen in dem 
Falle gestattet, wenn das betreffende weichgedeckte Nachbargebäude mindestens in der für hart— 
gedeckte Gebäude unter a vorgeschriebenen Entfernung von resp. 20 oder 40 Ellen steht und 
ausreichende Sicherheit dafür gewährt wird, daß dasselbe binnen längstens 2 Jahren, von dem 
deshalb obrigkeitswegen zu bestimmenden Zeitpunkte an gerechnet, vorschriftmäßige harte 
Dachung erhält. 
& 18. Von der Vorschrift wegen des Massivbaues (§ 16) sind ausgenommen: Ausnahmen 
. » von der Vor— 
a) Lufttrockengebäude, suh massinen 
Gerüste zu Lohkuchen, Umfassungs- 
Schuppen, baues. 
Holz= und andere Remisen, welche an den Seiten ganz oder zum Theil offen bleiben 
C(sogenannte halboffene Gebäude), vorausgesetzt, daß diese hier genannten Gebäude von jedem 
fremden Gebäude mindestens 6 Ellen entfernt bleiben und, wenn ihre eigene Höhe, bis zum 
Dachforsten gemessen, mehr als 6 Ellen beträgt, in einer dieser Höhe gleichen Entfernung 
stehen, insoweit nicht die Bestimmung § 17, bei der es auch hinsichtlich dieser Gebäude be- 
wendet, Platz ergreift; 
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