Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(693 ) 
sich beziehenden Acten von nun an gleichzeitig alle diejenigen Punkte sorgfältig mit ins Auge 
zu fassen, welche für die Handhabung der Feuer= und Baupolizei von Wichtigkeit sind. 
Ergiebt sich in dieser Hinsicht Anlaß zu Erinnerungen, sei es nun, weil die polizeilichen 
Erörterungen nach dieser Richtung hin noch der Vervollständigung bedürfen, oder aber, weil 
Vernachlässigungen feuer= und beziehendlich baupolizeilicher Vorschriften zu bemerken gewesen 
sind, so hat die Brandversicherungscommission hierüber, wo möglich unter Beifügung der ein- 
schlagenden Acten, der betreffenden Kreisdirection zur weiter nöthigen Entschließung Mittheil- 
ung zu machen. 
Z. Die dießfallsigen Vernehmungen der Brandversicherungscommission mit den Kreis- 
directionen geschehen in kürzester Form, indem die aufzustellen gewesenen Erinnerungen nebst 
Acten in der Regel nur mittelst Beschlusses an die betreffenden Kreisdirectionen abzugeben sind. 
4. Auf jede derartige Mittheilung wird die Kreisdirection das nach ihrem Ermessen in 
der Sache Nöthige verfügen. Eine Zurückeröffnung über die gefaßte Entschließung Seiten der 
Kreisdirection an die Brandversicherungscommission findet, wenn dazu keine besondere Veran- 
lassung vorliegt, nicht statt. 
5. Das Ueberhandnehmen der Brände, deren Zahl in den letztverflossenen Jahren eine 
bedenkliche Höhe erreicht hat und noch fortwährend zunimmt, macht es den Polizeibehörden und 
Polizeiorganen zur dringenden Pflicht, ihre ganze Aufmerksamkeit dieser Erscheinung zuzuwen- 
den und ebensowohl die Entstehungsursachen der Brände, auch wo sie nicht in böswilliger 
Brandstiftung zu suchen sein sollten, mit verdoppeltem Eifer und größter Sorgfalt nachzu- 
forschen, als auch bei der Handhabung der die Abwendung von Feuersgefahr bezweckenden 
feuer= und baupolizeilichen Vorschriften mit Strenge und Nachdruck zu verfahren. Die An- 
weisung §& 3 lit. a und b des Generale vom 2 sten Juli 1804 wird hiermit von Neuem 
eingeschärft. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 Oten Juli 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
AMÆ. 76) Verordnung 
zur Bekanntmachung der mit der freien Stadt Frankfurt getroffenen Uebereinkunft 
über die Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen im Schutze der Waaren— 
bezeichnungen; 
vom 23sten Juli 1863. 
Mi dem Senate der freien Stadt Frankfurt ist eine Uebereinkunft über die Gleichstellung 
der beiderseitigen Angehörigen im gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen getroffen 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.