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sich beziehenden Acten von nun an gleichzeitig alle diejenigen Punkte sorgfältig mit ins Auge
zu fassen, welche für die Handhabung der Feuer= und Baupolizei von Wichtigkeit sind.
Ergiebt sich in dieser Hinsicht Anlaß zu Erinnerungen, sei es nun, weil die polizeilichen
Erörterungen nach dieser Richtung hin noch der Vervollständigung bedürfen, oder aber, weil
Vernachlässigungen feuer= und beziehendlich baupolizeilicher Vorschriften zu bemerken gewesen
sind, so hat die Brandversicherungscommission hierüber, wo möglich unter Beifügung der ein-
schlagenden Acten, der betreffenden Kreisdirection zur weiter nöthigen Entschließung Mittheil-
ung zu machen.
Z. Die dießfallsigen Vernehmungen der Brandversicherungscommission mit den Kreis-
directionen geschehen in kürzester Form, indem die aufzustellen gewesenen Erinnerungen nebst
Acten in der Regel nur mittelst Beschlusses an die betreffenden Kreisdirectionen abzugeben sind.
4. Auf jede derartige Mittheilung wird die Kreisdirection das nach ihrem Ermessen in
der Sache Nöthige verfügen. Eine Zurückeröffnung über die gefaßte Entschließung Seiten der
Kreisdirection an die Brandversicherungscommission findet, wenn dazu keine besondere Veran-
lassung vorliegt, nicht statt.
5. Das Ueberhandnehmen der Brände, deren Zahl in den letztverflossenen Jahren eine
bedenkliche Höhe erreicht hat und noch fortwährend zunimmt, macht es den Polizeibehörden und
Polizeiorganen zur dringenden Pflicht, ihre ganze Aufmerksamkeit dieser Erscheinung zuzuwen-
den und ebensowohl die Entstehungsursachen der Brände, auch wo sie nicht in böswilliger
Brandstiftung zu suchen sein sollten, mit verdoppeltem Eifer und größter Sorgfalt nachzu-
forschen, als auch bei der Handhabung der die Abwendung von Feuersgefahr bezweckenden
feuer= und baupolizeilichen Vorschriften mit Strenge und Nachdruck zu verfahren. Die An-
weisung §& 3 lit. a und b des Generale vom 2 sten Juli 1804 wird hiermit von Neuem
eingeschärft.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 Oten Juli 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
AMÆ. 76) Verordnung
zur Bekanntmachung der mit der freien Stadt Frankfurt getroffenen Uebereinkunft
über die Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen im Schutze der Waaren—
bezeichnungen;
vom 23sten Juli 1863.
Mi dem Senate der freien Stadt Frankfurt ist eine Uebereinkunft über die Gleichstellung
der beiderseitigen Angehörigen im gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen getroffen