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in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen und zu behandeln,
so wird hierdurch Seitens der freien Stadt Frankfurt noch besonders und ausdrücklich erklärt,
daß die Bestimmungen der §## 1 und 2 des erwähnten Gesetzes vom 22 sten Mai 1855,
vom 1 sten August laufenden Jahres an bis auf Weiteres auch zum Schutze der Staatsange-
hörigen des Königreichs Sachsen Anwendung finden sollen.
Hierüber ist die gegenwärtige Erklärung unter Beifügung des Staatssiegels ausgefertigt
worden.
Frankfurt a. M., den 7ten Juli 1863.
Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt.
(gez.) Müller.
77) Verordnung,
die Aufhebung des Parochialzwangs in Bezug auf Stolgebühren in den gemisch-
ten Parochieen des Markgrafthums Oberlausitz betreffend; ·
vom 15ten Juli 1863.
W, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
12c. 1. 2c.
verordnen, nach erklärtem Einverständnisse der Oberlausitzer Provinzialstände, wie folgt:
& 1. Das Parochialzwangsrecht evangelischer und katholischer Kirchsprengel in der Ober-
lausitz, nach welchem die Geistlichen und Kirchendiener berechtigt sind, von den in ihrem
Parochialbezirke sich aufhaltenden Angehörigen einer ihnen fremden Confession Gebühren für
Ministerialhandlungen, welche sie nicht verrichtet haben, zu fordern, wird, insoweit Solches
überhaupt noch besteht, andurch aufgehoben. Alle anderen Rechtsverhältnisse der bezeichneten
Mitglieder solcher Kirchsprengel, insonderheit das Recht des Gebrauchs der Kirchenstände in
der Parochialkirche des Wohnorts, sowie der Begräbnißplätze, bleiben unverändert. Nicht
weniger bewendet es zur Zeit bei 6 4 der Verordnung vom 1 2ten Juli 1842 wegen Anwend-
ung des Gesetzes vom Sten März 1838, die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden
zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwands betreffend, in der
Oberlausitz (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, Seite 88).
#. In der § 1 gedachten Beziehung sind die Bewohner eines ihrer Confession nicht
angehörigen Kirchsprengels einer benachbarten Parochie ihrer Confession dergestalt zuzuweisen,
daß der Geistliche der letzteren ihr Seelsorger und hinsichtlich ihrer zu allen Ministerialhand-
lungen sowohl innerhalb seines, als innerhalb desjenigen Kirchsprengels, aus welchem ihm Mit-
glieder seines Glaubensbekenntnifses zugewiesen sind, competent wird. In Bezug auf Taufen
und Beerdigungen bleibt den Betheiligten jedoch die Wahl zwischen dem vorstehend bezeichneten