Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Geistlichen und dem Geistlichen der Parochie ihres Wohnorts. Das Aufgebot hat bei Be- 
wohnern einer ihrer Confession fremden Parochie sowohl in der Parochialkirche des Wohnorts, 
als in der Eingangs gedachten Kirche ihrer Confession zu erfolgen. 
# 3. Der Geistliche und Kirchendiener, welche die Amtshandlungen verrichten, sind be- 
rechtigt, dieselbe Gebühr zu fordern, welche die Parochianen ihres Kirchsprengels unter gleichen 
Umständen zu entrichten haben. Es bleibt jedoch der vorgesetzten Consistorialbehörde nachge- 
lassen, für amtliche Handlungen der Geistlichen und Kirchendiener außerhalb ihres Kirchsprengels, 
falls die Entfernungen Solches erfordern, besondere Gebührensätze festzustellen. 
& 4. Die Führung der Kirchenbücher verbleibt dem Geistlichen der Parochie des Wohn- 
orts, weshalb, unter Beobachtung vollständiger Gegenseitigkeit, alle pfarramtlichen Handlungen, 
deren Eintrag in die Kirchenbücher nach dem Oberamtspatente vom 7ten December 1799 
vorgeschrieben ist, von dem Geistlichen, welcher sie verrichtet, dem Pfarrer der Parochie des 
Wohnorts unaufgefordert mitzutheilen sind. Diese Mittheilungen sind stempelfrei und gegen 
Entrichtung der ortsüblichen oder, soweit nöthig, einer von der betreffenden Consistorialbehörde 
festzustellenden Gebühr auszufertigen. 
& 5. Wird eine Leiche zwar außerhalb des Parochialbezirks des letzten Aufenthaltsorts 
des Verstorbenen, aber innerhalb desjenigen Parochialbezirks, welchem der Verstorbene nach 
8 2 zugewiesen war, beerdigt, so genügt hierzu, statt eines bei der Kreisdirection auszuwirkenden 
Leichenpasses, ein von der Polizeibehörde des Ortes, von welchem aus die Leiche fortgeschafft 
wird, auszustellender und mitzugebender Transportschein, welcher letztere unentgeltlich zu er- 
theilen ist. Wird dagegen die Leiche Behufs der Beerdigung in einen anderen Pfarrsprengel 
gebracht, als welchem der Ort des letzten Aufenthalts des Verstorbenen angehört, oder hin- 
sichtlich der Glaubensgenossen des Verstorbenen zugewiesen ist, so ist sich lediglich nach der 
Verordnung vom 29sten August 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, 
Seite 451) zu richten. 
§6. Die jetzt im Amte stehenden Geistlichen und Kirchendiener werden für den Ver- 
lust an Einkommen, welcher ihnen durch Aufhebung des Stolgebührenzwangs über fremde 
Confessionsverwandte erwächst, wenn sie auf Entschädigung Anspruch machen und nicht bei 
ihrer Anstellung bereits wegen Wegfalls jeder dießfallsigen Entschädigung vinculirt sind, auf 
geeignete Weise aus Staatscassen entschädigt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15ten Juli 1863. 
Johann. 
18 Johann Paul von Falkenstein. 
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