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& 78) Bekanntmachung,
die Gesellschaft der Armenfreunde zu Leipzig betreffend;
vom 25sten Juli 1863.
D. zum Zwecke der Ausübung christlicher Armenpflege im Bereiche der evangelisch-lutherischen
und der evangelisch -reformirten Kirche zusammengetretenen Gesellschaft der Armenfreunde zu
Leipzig sind, unter Bestätigung ihrer Statuten, die Rechte einer moralischen Person verliehen
worden, was mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die ge-
nannte Gesellschaft ihren Gerichtsstand vor dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte zu Leipzig hat.
Dresden, den 25sten Juli 1863. "„
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
-.
AM. ?79) Verordnung,
die mit der Königlich Bayerischen Regierung wegen Schutzes der Waaren-
bezeichnungen geschlossene Uebereinkunft betreffend;
vom 29sten Juli 1863.
Die Königlich Sächsische und die Königlich Bayerische Regierung sind überein gekommen,
ihre beiderseitigen Unterthanen in dem Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu
stellen und zu behandeln.
Nachdem deshalb die nachstehende Ministerialerklärung vom öten Juli 1863 ausgestellt
und gegen eine entsprechende Declaration des Königlich Bayerischen Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten vom 15ten Juli 1863 ausgetauscht worden ist, so werden diese
beiden Erklärungen mit Allerhöchster Genehmigung zur allgemeinen Nachachtung unter dem
Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß dieselben vom sten August dieses Jahres an in
Kraft treten sollen und daß es demnach vom nurgedachten Zeitpunkte an bis auf Weiteres bei
dem Antrage von Handlungshäusern und Fabrikanten des Königreichs Bayern auf Bestrafung
der im Art. 312 des Strafgesetzbuchs (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855,
Seite 265) gedachten Handlungen des im zweiten Absatze dieses Artikels vorausgesetzten be-
sonderen Reciprocitätsnachweises nicht bedarf.
Dresden, den 29 sten Juli 1863.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr.
Rosenberg.
1863 96