Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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VII. Klagen des rechtmäßigen und redlichen Besitzers. 
325. Die dem Eigenthümer zustehenden Klagen kommen bei beweglichen Sachen auch 
dem rechtmäßigen und redlichen Besitzer unter den sonstigen Voraussetzungen dieser Klagen zu. 
# 326. Einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer ist rücksichtlich der dem Eigenthümer 
zustehenden Klagen bei beweglichen Sachen auch der Nichtbesitzer gleich zu achten, welcher einen 
Rechtsgrund zur Erwerbung des Eigenthums für sich hat, bei dem die Erlangung des Besitzes 
der Sache zur Erwerbung des Eigenthums nicht erforderlich ist, vorausgesetzt, daß sein Rechts- 
vorgänger, von welchem er seine Erwerbung ableitet, rechtmäßiger und redlicher Besitzer ge- 
wesen ist. 
327. Die erwähnten Klagen können nicht gegen den Eigenthümer angestellt werden, 
auch nicht gegen Denjenigen, welcher rechtmäßiger und redlicher Besitzer ist und sein Recht 
von einem anderen Vorgänger ableitet, als der Kläger. Leiten Beide ihre Rechte von dem- 
selben Vorgänger ab, so kann die Klage nicht gegen Denjenigen angestellt werden, dessen Recht 
älter ist. 
Sechster Abschnitt. 
Miteigenthum. 
328. Die ideellen Antheile der Miteigenthümer sind im Zweifel als gleich groß an- 
zunehmen. 
329. Ueber seinen ideellen Theil kann jeder Miteigenthümer frei verfügen, insbeson- 
dere denselben veräußern und sein Recht daran gerichtlich verfolgen. 
330. Zu einer Verfügung über die gemeinschaftliche Sache im Ganzen wird Ein- 
willigung aller Miteigenthümer erfordert. 
331. Sind die Miteigenthümer über die Art der Verwaltung und Benutzung einver- 
standen und ist nur über die Ausführung Meinungsverschiedenheit vorhanden, so entscheidet 
Stimmenmehrheit nach der Größe der Antheile. Bei Stimmengleichheit hat ein Obmann für 
eine der verschiedenen Meinungen den Ausschlag zu geben. 
332. Eine in einem Rechtsstreite zwischen einem Miteigenthümer und einem Dritten 
wegen einer die gemeinschaftliche Sache betreffenden Dienstbarkeit ergangene richterliche Ent- 
scheidung wirkt weder für, noch gegen die übrigen Miteigenthümer. 
333. Zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache kann jeder einzelne Miteigenthümer 
die erforderlichen Maßregeln treffen und von den Uebrigen verhältnißmäßigen Beitrag zu den 
Kosten verlangen. In anderen Fällen wird die Verfügung einzelner Miteigenthümer in Betreff 
der gemeinschaftlichen Sache nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag 
beurtheilt. 
1863. 6
	        
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