Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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neue Mäklerordnung aufgestellt worden ist, so hat das Ministerium des Innern dieselbe, welche 
nunmehr an die Stelle der bisherigen Mäklerordnung daselbst tritt, dergestalt hiermit bestätigt, 
daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 23sten Juli 1863. 
Ministerium des Innern. 
66 Für den Minister: 
Kohlschütter. Demuth. 
. 91) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Actiengesellschaft für den Fürstenberger 
Marmorbruch; 
vom 30sten Juli 1863. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 8, 34 und 
47 der Statuten der Actiengesellschaft für den Fürstenberger Marmorbruch enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen zu ertheilen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 30sten Juli 1 863. 
S Ministerium des Innern. 
  
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demuth. 
Statuten 
der Actiengesellschaft für den Fürstenberger Marmorbruch. 
2c. 2c. 
Verloren §. Wegen vernichteter oder ihrem Inhaber sonst abhanden gekommener Actien (In- 
gegangene und terimsscheine), Dividendenscheine oder Talons findet das für die Königlich Sächsischen Staats- 
zerstörte Actien. Z Z Z Z Z Z Z Z „ Z Z 
papiere, beziehendlich Zinsscheine und Zinsleisten, in denselben Fällen vorgeschriebene Morti-
	        
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