Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(715 ) 
gekommenen, ausgerufenen Sparcassenbuchs ist öffentlich ebenfalls auf Kosten des Eigenthümers 
(s. & 20) bekannt zu machen. 
2c. 2c. 
8 21. Gegen die Versäumniß der in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Wiedereinsetz- 
sonst darin angedrohten Rechtsnachtheile findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht herin ten 
statt. 
§ 22. Die Einlagen, die Zinsen davon, sowie die Sparcassenbücher sind der Verküm-Inhibition der 
merung nicht unterworfen, wohl aber kann in die Sparcassenbücher die richterliche Hülfe voll- Einlagen= und 
Sparcassen- 
streckt werden. " bücher. 
20. 20. 
93) Bekanntmachung, 
die den Sparcassen zu Forchheim und Ebersbach, ingleichen der Sparcasse für die 
Bezirke des vormaligen Justizamts Pirna und des Gerichts Lockwitz bewilligte 
Stempelbefreiung betreffend; 
vom Z3ten August 1863. 
De- Finanzministerium hat den Sparcassen zu Forchheim und Ebersbach, ingleichen der 
Sparcasse für die Bezirke des vormaligen Justizamts Pirna und des Gerichts Lockwitz auf 
Ansuchen und nachdem sie durch ihre Vorstände den im § 6 der Verordnung, die Stempel- 
verwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffend, vom 4ten November 1862 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 626) gestellten Bedingungen entsprochen 
haben, die in 9§ 2 und 3 der nurgedachten Verordnung den unter der Verwaltung öffent- 
licher Behörden stehenden Sparcassen zugestandenen Vergünstigungen bis auf Widerruf eben- 
falls bewilligt. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 3ten August 1 863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Zenker. 
M 94) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Credit- und Vorschußvereins zu Frohburg; 
vom Zten August 1863. 
Necheem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 15 und 45 
sub b der Statuten des Credit= und Vorschußvereins zu Frohburg enthaltenen Rechtsvergün-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.