Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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344. Die Ausgleichung der aus der Gemeinschaft entstandenen Ansprüche wird durch 
Theilung der aus der gemeinschaftlichen Sache gezogenen Früchte, durch Erstattung der auf 
dieselbe gemachten Verwendungen und durch Ersatzleistung für Schäden bewirkt. 
Siebenter Abschnitt. 
Verhältnisse benachbarter Grundstücke. 
I. Nothweg. 
l345. Der Eigenthümer eines Grundstücks kann von seinen Nachbarn die Gestattung 
eines Weges über ihre Grundstücke verlangen, wenn ohne solchen die wirthschaftliche Benutzung 
seines Grundstücks nicht möglich ist, oder wenn der Aufwand für Anlegung eines anderen, 
als des von ihm verlangten Weges, oder die aus dem Gebrauche eines vorhandenen anderen 
Weges entstehende Beschwerde zu dem Nutzen, welchen sein Grundstück gewährt, in keinem 
Verhältnisse stehen würde. Für die Gestattung des Weges hat der Eigenthümer Entschädigung 
zu leisten. 
346. Eine willkührliche Aenderung in der wirthschaftlichen Benutzung des Grund- 
stücks oder das persönliche Bedürfniß des Eigenthümers berechtigt nicht zu dem Verlangen 
eines Nothweges. 
#347. Der Nothweg ist auf das Bedürfniß des Grundstücks zu beschränken und seine 
Richtung so festzustellen, daß auf der einen Seite die Grundstücke, über welche er führt, mög- 
lichst wenig belästigt, auf der anderen Seite aber Dem, welcher den Weg verlangt, nicht un- 
verhältnißmäßige Kosten verursacht werden. 
# 348. Hat Jemand dem Anderen ein Recht eingeräumt, zu dessen Ausübung ein Weg 
über das Grundstück des Einräumenden nothwendig ist, so wird angenommen, daß der erforder- 
liche Weg unentgeltlich zu gestatten sei. 
§ -349. Hat Jemand einen Theil seines Grundstücks an einen Anderen veräußert, so 
muß er diesem, wenn er zur wirthschaftlichen Benutzung des erworbenen Theiles einen Weg 
über den zurückbehaltenen Theil nöthig hat, denselben unentgeltlich einräumen. Hat er zur 
wirthschaftlichen Benutzung des zurückbehaltenen Theiles einen Weg über den veräußerten Theil 
nöthig, so muß der Erwerber dieses letzteren ihm den Weg zwar einräumen, jedoch gegen Ent- 
schädigung. 
II. Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bauwerks. 
6 350. Kann die Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bauwerks 
nicht bewirkt werden, ohne daß ein Baugerüste auf oder über des Nachbars Boden errichtet 
wird, oder Baumaterialien auf demselben herbeigeführt oder niedergelegt werden, so ist der 
Nachbar solches zu dulden schuldig, kann jedoch für den ihm hieraus entstehenden Schaden vom 
Eigenthümer des Bauwerks Ersatz verlangen. 
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