Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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den Worten „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Gesetzsammlung 
vom Jahre 1819, Seite 62 und 73) geordneten Stempelabgaben bis auf Widerruf bewilligt, 
wogegen eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe sowohl bei dem Schriften= als Werth- 
stempel in Angelegenheiten der genannten Vereine nicht stattfindet. 
Dieß wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 4ten September 1 863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
. 99) Bekanntmachung, 
die Eröffnung der Telegraphenstation Oelsnitz im Voigtlande betreffend; 
vom Sten September 1863. 
Zun Anschlusse an die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins soll die an der 
im Baue begriffenen voigtländischen Staatseisenbahn zu 
Oelsnitz 
errichtete Telegraphenstation vom 
15ten dieses Monats 
an für die allgemeine telegraphische Staats= und Privatcorrespondenz eröffnet werden. 
Es wird dieß mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß bei genannter Station ein beschränk- 
ter Tagesdienst (an Wochentagen, einschließlich der auf Wochentage fallenden Feiertage, Vor- 
mittags von 9 — 12 Uhr und Nachmittags von 2 — 7 Uhr, an Sonntagen von 8 — 9 Uhr 
Vormittags und von 2 — 5 Uhr Nachmittags) stattfindet und bei dem Betriebe das Reglement 
für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine, sowie für den 
inneren telegraphischen Verkehr im Bereiche der Königlich Sächsischen Staats= und Eisenbahn- 
Telegraphenlinien vom 3ten December 1861 — welches auf allen Telegraphenstationen käuflich 
zu erlangen ist — Anwendung leidet. 
Dresden, am 8ten September 1 863. 
Finanz-Ministerium. 5 
Frhr. v. Friesen. 
Schreiner.
	        
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