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MÆ 100) Verordnung,
die Publication des wegen Abänderung einiger Bestimmungen der Bundes-Cartel-
convention vom 10ten Februar 1831 unter dem 2ten Juli 1863 gefaßten
Bundestagsbeschlusses betreffend;
vom gten September 1863.
Woa, Johann, von GOLTE# Gnaden Küönig von Sachsen
220. 14. 26c.
verkünden hiermit, daß in der 21sten Bundestagssitzung am 2ten Juli dieses Jahres der Be-
schluß gefaßt worden ist,
1) die Bundes-Cartelconvention vom 1 Oten Februar 1831, und namentlich den Artikel 8
derselben, dahin abzuändern, daß künftig, außer der im Artikel 9 der Convention für
Einlieferung von Deserteuren und mitgenommenen Pferden festgesetzten Prämie, kei-
nerlei Vergütung der durch die Auslieferung von Deserteuren entstehenden Kosten —
weder für den Transport, die Bewachung u. s. w., noch für den Unterhalt der De-
serteure und der mitgenommenen Pferde zu gewähren sei, und
2) daß diese kostenfreie Auslieferung vier Wochen nach Fassung des gegenwärtigen Be-
schlusses einzutreten habe.
Indem Wir auf Grund § 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1851, Seite 123) die Publication dieses Bundesbeschlusses hiermit
verfügen, verordnen Wir zugleich, daß demselben von allen Behörden gebührend nachgegangen
werde, und haben zu dessen Beurkundung gegenwärtige
Verordnung
eigenhändig vollzogen, auch mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen.
Dresden, am Aten September 1863.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Bernhard von Rabenhorst.