Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(731) 
106) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Sächsischen Künstler-Unterstützungsvereins; 
vom 22sten August 1863. 
Naghdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 11 und 
14 der Statuten des Sächsischen Künstler-Unterstützungsvereins enthaltenen Rechtsvergünstig— 
ungen in Betreff der Legitimation der Ausschußmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung 
und wegen Befreiung der den Erben der Vereinsmitglieder zu gewährenden Beerdigungskosten- 
beiträge von Verkümmerungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium 
des Innern diese Statuten ihrem ganzen Inhalte nach, so wie sie ihm in der von den Mit- 
gliedern des Ausschusses des Sächsischen Künstler-Unterstützungsvereins unter dem 2UOsten Juni 
dieses Jahres unterschriftlich vollzogenen Originalausfertigung zur Genehmigung vorgelegt wor- 
den sind, mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachge- 
gangen werden soll. 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 2 2sten August 1863. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
von Criegern. 
Statuten 
des Sächsischen Künstler-Unterstützungsvereins. 
2C. 2C. 
# 11. Die Namen der den Ausschuß bildenden Personen sind jedesmal nach der ge- 
haltenen jährlichen Generalversammlung sowohl dem Stadtrathe zu Dresden anzuzeigen, als 
auch durch die Leipziger Zeitung und das Dresdener Localblatt bekannt zu machen. 
Diese Anzeige und Bekanntmachung sollen zur Legitimation der Mitglieder des Ausschusses 
ausreichen. 
2c. 2c. 
14. Der Verein zahlt diese Summe zum Zwecke des Begräbnisses.
	        
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